Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2015 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
§ 5b - Unterhaltssicherungsgesetz (USG)
neugefasst durch B. v. 26.08.2008 BGBl. I S. 1774; aufgehoben durch Artikel 5 Abs. 2 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061
Geltung ab 01.07.1980; FNA: 53-3 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
|
Geltung ab 01.07.1980; FNA: 53-3 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
|
§ 5b Besondere Zuwendung
Anspruchsberechtigte Familienangehörige im engeren Sinne erhalten für den Monat Dezember neben den allgemeinen Leistungen eine besondere Zuwendung. Die besondere Zuwendung beträgt für die Ehefrau oder für den Lebenspartner 230 Euro und für jedes Kind 30,50 Euro.
Text in der Fassung des Artikels 10 Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008) G. v. 31. Juli 2008 BGBl. I S. 1629 m.W.v. 9. August 2008
Anzeige
Frühere Fassungen von § 5b USG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 09.08.2008 | Artikel 10 Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008) vom 31.07.2008 BGBl. I S. 1629 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5b USG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5b USG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
USG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 USG Leistungsberechtigte und Leistungsarten (vom 13.04.2013)
... 2. Überbrückungsgeld (§ 5a), 3. besondere Zuwendung (§ 5b ), 4. Beihilfe bei Geburt eines Kindes (§ 5c), 5. Einzelleistungen ... (§ 5), das Überbrückungsgeld (§ 5a) und die besondere Zuwendung (§ 5b ) werden nicht gewährt für die Zeit, in der auch der Lebenspartner Grundwehrdienst ...
§ 12a USG Leistungen für Grundwehrdienst leistende Sanitätsoffiziere (vom 01.07.2011)
... Wehrpflichtige, die Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 erhalten, gelten die §§ 5a bis 5c ...
§ 18 USG Zahlungsart und Dauer (vom 09.08.2008)
... zusammen an den Grundwehrdienst unmittelbar anschließen. Die besondere Zuwendung (§ 5b ) und die Beihilfe bei der Geburt eines Kindes (§ 5c) werden zusammen mit den allgemeinen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Artikel 10 WehrRÄndG 2008 Unterhaltssicherungsgesetz
... Deutsche Mark" durch die Angabe 102,50 Euro" ersetzt. 6. In § 5b Satz 2 werden die Angabe 450 Deutsche Mark" durch die Angabe 230 Euro" und ...
Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011)
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678
Artikel 7 WehrRÄndG 2011 Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
... 2. Überbrückungsgeld (§ 5a), 3. besondere Zuwendung (§ 5b ), 4. Beihilfe bei Geburt eines Kindes (§ 5c), 5. Einzelleistungen ... (§ 5), das Überbrückungsgeld (§ 5a) und die besondere Zuwendung (§ 5b ) werden nicht gewährt für die Zeit, in der auch der Lebenspartner Grundwehrdienst ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/147/a1942.htm