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§ 5b - Unterhaltssicherungsgesetz (USG)

neugefasst durch B. v. 26.08.2008 BGBl. I S. 1774; aufgehoben durch Artikel 5 Abs. 2 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061
Geltung ab 01.07.1980; FNA: 53-3 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 5b Besondere Zuwendung



Anspruchsberechtigte Familienangehörige im engeren Sinne erhalten für den Monat Dezember neben den allgemeinen Leistungen eine besondere Zuwendung. Die besondere Zuwendung beträgt für die Ehefrau oder für den Lebenspartner 230 Euro und für jedes Kind 30,50 Euro.



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Frühere Fassungen von § 5b USG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.08.2008Artikel 10 Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
vom 31.07.2008 BGBl. I S. 1629

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5b USG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5b USG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in USG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 USG Leistungsberechtigte und Leistungsarten (vom 13.04.2013)
...  2. Überbrückungsgeld (§ 5a), 3. besondere Zuwendung (§ 5b ), 4. Beihilfe bei Geburt eines Kindes (§ 5c), 5. Einzelleistungen ... (§ 5), das Überbrückungsgeld (§ 5a) und die besondere Zuwendung (§ 5b ) werden nicht gewährt für die Zeit, in der auch der Lebenspartner Grundwehrdienst ...
§ 12a USG Leistungen für Grundwehrdienst leistende Sanitätsoffiziere (vom 01.07.2011)
... Wehrpflichtige, die Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 erhalten, gelten die §§ 5a bis 5c ...
§ 18 USG Zahlungsart und Dauer (vom 09.08.2008)
... zusammen an den Grundwehrdienst unmittelbar anschließen. Die besondere Zuwendung (§ 5b ) und die Beihilfe bei der Geburt eines Kindes (§ 5c) werden zusammen mit den allgemeinen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Artikel 10 WehrRÄndG 2008 Unterhaltssicherungsgesetz
... Deutsche Mark" durch die Angabe „102,50 Euro" ersetzt. 6. In § 5b Satz 2 werden die Angabe „450 Deutsche Mark" durch die Angabe „230 Euro" und ...

Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011)
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678
Artikel 7 WehrRÄndG 2011 Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
...  2. Überbrückungsgeld (§ 5a), 3. besondere Zuwendung (§ 5b ), 4. Beihilfe bei Geburt eines Kindes (§ 5c), 5. Einzelleistungen ... (§ 5), das Überbrückungsgeld (§ 5a) und die besondere Zuwendung (§ 5b ) werden nicht gewährt für die Zeit, in der auch der Lebenspartner Grundwehrdienst ...