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Änderung § 5c USG vom 09.08.2008

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 10 WehrRÄndG 2008 am 9. August 2008 und Änderungshistorie des USG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5c USG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung
§ 5c USG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629

(Textabschnitt unverändert)

§ 5c Beihilfe bei Geburt eines Kindes


(Text alte Fassung)

Einem Kind, das während des Grundwehrdienstes des Wehrpflichtigen geboren wird und Anspruch auf allgemeine Leistungen hat, wird zu den Kosten seiner Erstausstattung eine einmalige Beihilfe von 250 13) Deutsche Mark gewährt.

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13) 127,82 €


(Text neue Fassung)

Einem Kind, das während des Grundwehrdienstes des Wehrpflichtigen geboren wird und Anspruch auf allgemeine Leistungen hat, wird zu den Kosten seiner Erstausstattung eine einmalige Beihilfe von 128 Euro gewährt.