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Änderung § 7b USG vom 09.08.2008

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§ 7b USG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung
§ 7b USG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629

(Textabschnitt unverändert)

§ 7b Wirtschaftsbeihilfe


(1) Wehrpflichtige, die bei Beginn des Wehrdienstes mindestens zwölf Monate Inhaber eines Gewerbebetriebes oder Betriebes der Land- und Forstwirtschaft sind oder eine andere selbständige Tätigkeit ausüben, erhalten zur Sicherung dieser Erwerbsgrundlage Wirtschaftsbeihilfe nach Absatz 2 oder 3.

(Text alte Fassung)

(2) Wird der Betrieb oder die selbständige Tätigkeit des Wehrpflichtigen während des Wehrdienstes fortgeführt, erhält der Wehrpflichtige Ersatz der angemessenen Aufwendungen für Ersatzkräfte, soweit diese Aufwendungen nicht aus dem Geschäftsergebnis gedeckt werden können. Ersatzkraft im Sinne des Satzes 1 ist, wer mit Rücksicht auf die wehrdienstbedingte Abwesenheit des Betriebs- oder Praxisinhabers eingestellt worden ist und an dessen Stelle tätig wird. Als Geschäftsergebnis gelten die in der Zeit der Beschäftigung der Ersatzkräfte erzielten Einkünfte aus dem Betrieb oder der selbständigen Tätigkeit zuzüglich der Aufwendungen für diese Ersatzkräfte; die Einkünfte während der Beschäftigungszeit sind nach dem Durchschnitt der durch Einkommensteuerbescheid festgestellten Einkünfte aus den Steuerjahren zu errechnen, in denen der Wehrpflichtige die Ersatzkräfte beschäftigt hat. Den nach § 13a des Einkommensteuergesetzes ermittelten Einkünften sind die Aufwendungen für Ersatzkräfte nur bis zur Höhe des Betrages hinzuzurechnen, der sich für den Wert der Arbeitsleistung des Betriebsinhabers ergibt.

(Text neue Fassung)

(2) Wird der Betrieb oder die selbständige Tätigkeit des Wehrpflichtigen während des Wehrdienstes fortgeführt, erhält der Wehrpflichtige Ersatz der angemessenen Aufwendungen für Ersatzkräfte, soweit diese Aufwendungen nicht aus dem Geschäftsergebnis gedeckt werden können. Ersatzkraft im Sinne des Satzes 1 ist, wer mit Rücksicht auf die wehrdienstbedingte Abwesenheit des Betriebs- oder Praxisinhabers eingestellt worden ist und an dessen Stelle tätig wird. Als Geschäftsergebnis gelten die in der Zeit der Beschäftigung der Ersatzkräfte erzielten Einkünfte aus dem Betrieb oder der selbständigen Tätigkeit zuzüglich der Aufwendungen für diese Ersatzkräfte; die Einkünfte während der Beschäftigungszeit sind nach dem Durchschnitt der durch Einkommensteuerbescheid festgestellten Einkünfte aus den Steuerjahren zu errechnen, in denen der Wehrpflichtige die Ersatzkräfte beschäftigt hat.

(3) Ruht der Betrieb oder die selbständige Tätigkeit während des Wehrdienstes, erhält der Wehrpflichtige Ersatz der Aufwendungen für die Miete der Berufsstätte sowie der sonstigen unabwendbaren Aufwendungen zur Sicherung der Fortführung des Betriebes oder der selbständigen Tätigkeit.