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§ 7b - Unterhaltssicherungsgesetz (USG)

neugefasst durch B. v. 26.08.2008 BGBl. I S. 1774; aufgehoben durch Artikel 5 Abs. 2 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061
Geltung ab 01.07.1980; FNA: 53-3 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 7b Wirtschaftsbeihilfe



(1) Wehrpflichtige, die bei Beginn des Wehrdienstes mindestens zwölf Monate Inhaber eines Gewerbebetriebes oder Betriebes der Land- und Forstwirtschaft sind oder eine andere selbständige Tätigkeit ausüben, erhalten zur Sicherung dieser Erwerbsgrundlage Wirtschaftsbeihilfe nach Absatz 2 oder 3.

(2) Wird der Betrieb oder die selbständige Tätigkeit des Wehrpflichtigen während des Wehrdienstes fortgeführt, erhält der Wehrpflichtige Ersatz der angemessenen Aufwendungen für Ersatzkräfte, soweit diese Aufwendungen nicht aus dem Geschäftsergebnis gedeckt werden können. Ersatzkraft im Sinne des Satzes 1 ist, wer mit Rücksicht auf die wehrdienstbedingte Abwesenheit des Betriebs- oder Praxisinhabers eingestellt worden ist und an dessen Stelle tätig wird. Als Geschäftsergebnis gelten die in der Zeit der Beschäftigung der Ersatzkräfte erzielten Einkünfte aus dem Betrieb oder der selbständigen Tätigkeit zuzüglich der Aufwendungen für diese Ersatzkräfte; die Einkünfte während der Beschäftigungszeit sind nach dem Durchschnitt der durch Einkommensteuerbescheid festgestellten Einkünfte aus den Steuerjahren zu errechnen, in denen der Wehrpflichtige die Ersatzkräfte beschäftigt hat.

(3) Ruht der Betrieb oder die selbständige Tätigkeit während des Wehrdienstes, erhält der Wehrpflichtige Ersatz der Aufwendungen für die Miete der Berufsstätte sowie der sonstigen unabwendbaren Aufwendungen zur Sicherung der Fortführung des Betriebes oder der selbständigen Tätigkeit.



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Frühere Fassungen von § 7b USG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.08.2008Artikel 10 Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
vom 31.07.2008 BGBl. I S. 1629

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7b USG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7b USG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in USG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 USG Leistungsberechtigte und Leistungsarten (vom 13.04.2013)
... (§ 7), 7. Mietbeihilfe (§ 7a), 8. Wirtschaftsbeihilfe (§ 7b ). Dies gilt auch für nicht wehrpflichtige Personen, die in der Probezeit ...
§ 11 USG Anrechnung von Einkommen
...  Teile der Einkünfte, soweit sie bei der Gewährung der Wirtschaftsbeihilfe nach § 7b Abs. 2 bereits angerechnet worden sind; 2. die Einkünfte des ...
§ 12a USG Leistungen für Grundwehrdienst leistende Sanitätsoffiziere (vom 01.07.2011)
... die Zeit, in der auch der Lebenspartner Grundwehrdienst leistet. (2) § 7b Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 gilt entsprechend. Für Wehrpflichtige, die ...
§ 15 USG Steuerfreiheit
... nach diesem Gesetz sind steuerfrei. Dies gilt nicht für Leistungen nach den §§ 7b , 13a und 13b. (2) Aufwendungen im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 sind insoweit ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Artikel 10 WehrRÄndG 2008 Unterhaltssicherungsgesetz
... 1 Satz 2" durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 2" ersetzt. 11. § 7b Abs. 2 Satz 4 wird aufgehoben. 12. § 9 wird wie folgt gefasst:  ... wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe „§§ 7b bis 7e" durch die Angabe „§§ 7b bis 7d" ersetzt. b) Absatz 3 ... 2 Nr. 1 wird die Angabe „§§ 7b bis 7e" durch die Angabe „§§ 7b bis 7d" ersetzt. b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:  ...

Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011)
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678
Artikel 7 WehrRÄndG 2011 Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
... (§ 7), 7. Mietbeihilfe (§ 7a), 8. Wirtschaftsbeihilfe (§ 7b ). Dies gilt auch für nicht wehrpflichtige Personen, die in der Probezeit des ...