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Änderung § 24 USG vom 09.08.2008

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§ 24 USG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung
§ 24 USG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629

(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Ordnungswidrigkeit


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. bei Erteilung der Auskunft nach § 20 Abs. 1 Satz 1 unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder

2. die in § 20 Abs. 1 Satz 2 vorgeschriebene Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,

3. Auskünfte, zu denen er nach § 20 Abs. 2 verpflichtet ist, ganz oder teilweise verweigert oder nicht rechtzeitig erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht.

(Text alte Fassung)

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(Text neue Fassung)

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.