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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2015 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 24 - Unterhaltssicherungsgesetz (USG)
neugefasst durch B. v. 26.08.2008 BGBl. I S. 1774; aufgehoben durch Artikel 5 Abs. 2 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061
Geltung ab 01.07.1980; FNA: 53-3 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Geltung ab 01.07.1980; FNA: 53-3 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 24 Ordnungswidrigkeit
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- bei Erteilung der Auskunft nach § 20 Abs. 1 Satz 1 unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
- 2.
- die in § 20 Abs. 1 Satz 2 vorgeschriebene Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 3.
- Auskünfte, zu denen er nach § 20 Abs. 2 verpflichtet ist, ganz oder teilweise verweigert oder nicht rechtzeitig erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
Text in der Fassung des Artikels 10 Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008) G. v. 31. Juli 2008 BGBl. I S. 1629 m.W.v. 9. August 2008
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Frühere Fassungen von § 24 USG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.08.2008 | Artikel 10 Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008) vom 31.07.2008 BGBl. I S. 1629 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 24 USG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 USG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
USG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Artikel 10 WehrRÄndG 2008 Unterhaltssicherungsgesetz
... dass die Leistungen zu Unrecht empfangen worden sind, zu vertreten." 20. In § 24 Abs. 2 wird nach dem Wort Geldbuße" die Angabe bis zu dreitausend ...
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