§ 24 USG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung | § 24 USG n.F. (neue Fassung) in der am 09.08.2008 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 24 Ordnungswidrigkeit | |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. bei Erteilung der Auskunft nach § 20 Abs. 1 Satz 1 unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder 2. die in § 20 Abs. 1 Satz 2 vorgeschriebene Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, 3. Auskünfte, zu denen er nach § 20 Abs. 2 verpflichtet ist, ganz oder teilweise verweigert oder nicht rechtzeitig erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. | (Text neue Fassung) (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden. |