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Synopse aller Änderungen des USG am 09.08.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 9. August 2008 durch Bekanntmachung der USGNeuBek geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des USG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

USG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung
USG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2008 geltenden Fassung
durch B. v. 26.08.2008 BGBl. I S. 1774
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.10.2015) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Sonderleistungen


(1) Die anspruchsberechtigten Familienangehörigen im engeren Sinne erhalten Sonderleistungen nach Absatz 2 Nr. 1, 3, 3a und 6. Der Wehrpflichtige erhält Sonderleistungen nach Absatz 2 Nr. 2, 2a und 4 bis 6. Die Sonderleistungen werden neben den allgemeinen Leistungen nach § 5 gewährt.

(2) Als Sonderleistungen werden gewährt

1. Krankenhilfe, Hilfe bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten, Mutterschaftshilfe sowie sonstige Hilfen im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie nicht nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften gewährt werden oder soweit die Kosten nicht von einer privaten Krankenversicherung ersetzt werden; die Hilfe hat die Leistungen sicherzustellen, die Familienangehörigen nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung zustehen;

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. Ersatz der Ruhensbeiträge zu einer privaten Krankenversicherung zu Gunsten nichtkrankenversicherungspflichtiger Wehrpflichtiger;

(Text neue Fassung)

2. Ersatz der Ruhensbeiträge zu einer privaten Krankenversicherung zu Gunsten nicht krankenversicherungspflichtiger Wehrpflichtiger;

2a. Ersatz der Beiträge zu einer privaten Pflegeversicherung zu Gunsten Wehrpflichtiger, für die keine Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung entrichtet werden;

3. Ersatz der Beiträge zu einer Krankenversicherung, die zu Gunsten von Familienangehörigen ohne eigenes Einkommen an ein privates Krankenversicherungsunternehmen oder an einen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt werden;

3a. Ersatz der Beiträge zu einer privaten Pflegeversicherung zu Gunsten von Familienangehörigen ohne eigenes Einkommen;

4. Ersatz der Beiträge zu Versicherungen gegen Vermögensnachteile mit Ausnahme von Versicherungen, die mit dem Führen und Halten von Kraftfahrzeugen zusammenhängen;

vorherige Änderung nächste Änderung

5. Ersatz der Aufwendungen für den Bau oder Kauf von eigenem selbstgenutzten Wohnraum;



5. Ersatz der Aufwendungen für den Bau oder Kauf von eigenem selbst genutzten Wohnraum;

6. Ersatz der notwendigen Aufwendungen für die Bestattung von Familienangehörigen, soweit diese Aufwendungen nicht durch Ansprüche gegen Versicherungen oder ähnliche Einrichtungen gedeckt sind.

(3) Die Sonderleistungen nach Absatz 2 Nr. 4 dürfen höchstens 6 vom Hundert, die nach Absatz 2 Nr. 5 höchstens 45 vom Hundert der Bemessungsgrundlage betragen. Diese Sonderleistungen dürfen außerdem zusammen mit den allgemeinen Leistungen und den Einzelleistungen 90 vom Hundert der Bemessungsgrundlage nicht überschreiten. Reicht dieser Betrag zur vollen Befriedigung der Ansprüche nicht aus, sind zuerst die Einzelleistungen, dann die Sonderleistungen zu kürzen.

(4) Die Sonderleistungen nach Absatz 2 Nr. 4 und 5 werden nur gewährt, wenn die den Aufwendungen zugrunde liegenden Verträge bei Beginn des Wehrdienstes mindestens sechs Monate bestehen und den Wehrpflichtigen für diesen Zeitraum zu Aufwendungen in einer Höhe verpflichten, die mindestens dem geltend gemachten Betrag entspricht.



§ 7a Mietbeihilfe


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Wehrpflichtige, die allein stehend und Mieter von Wohnraum sind, erhalten Mietbeihilfe nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4. Alleinstehend sind Wehrpflichtige, die nicht mit Familienangehörigen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 5 in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben. Keine Mietbeihilfe erhalten Wehrpflichtige, die im Eigentum der Familienangehörigen nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 stehenden Wohnraum nutzen und über kein eigenes Einkommen im Sinne von § 10 verfügen.



(1) Wehrpflichtige, die alleinstehend und Mieter von Wohnraum sind, erhalten Mietbeihilfe nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4. Alleinstehend sind Wehrpflichtige, die nicht mit Familienangehörigen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 5 in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben. Keine Mietbeihilfe erhalten Wehrpflichtige, die im Eigentum der Familienangehörigen nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 stehenden Wohnraum nutzen und über kein eigenes Einkommen im Sinne von § 10 verfügen.

(2) Als Mietbeihilfe wird gewährt

1. Ersatz der vollen Miete, jedoch monatlich nicht mehr als 298,50 Euro, wenn der Wehrpflichtige die Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 1 bei Beginn des Wehrdienstes bereits sechs Monate erfüllt oder den Wohnraum dringend benötigt;

2. Ersatz von 70 vom Hundert der Miete, jedoch monatlich nicht mehr als 209 Euro, in allen anderen Fällen des Absatzes 1, sofern das Mietverhältnis vor dem Wehrdienst begonnen hat.

Überschreitet in den Fällen der Nummer 1 die Miete den Höchstbetrag und beträgt die Bemessungsgrundlage mehr als 663,50 Euro, erhöht sich die Mietbeihilfe bis zu 45 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch auf 613,50 Euro monatlich. Als Miete gelten das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung des Wohnraums und die sonstigen Aufwendungen, soweit sie zur Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses unabweisbar notwendig sind.

(3) Wird der Wohnraum von anderen als den in § 3 Abs. 1 Nr. 2 genannten Personen mitbenutzt, ist für die Gewährung der Mietbeihilfe der Anteil der erstattungsfähigen Aufwendungen zu Grunde zu legen, der nach der Gesamtzahl der Wohnraumbenutzer auf den Wehrpflichtigen entfällt.

(4) Soweit Wohngeld nach § 41 des Wohngeldgesetzes weitergewährt wird, wird es auf die Mietbeihilfe angerechnet.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.10.2015) 

§ 10 Bemessungsgrundlage


(1) Bemessungsgrundlage im Sinne dieses Gesetzes ist der monatliche Durchschnitt des Nettoeinkommens des Wehrpflichtigen.

(2) Nettoeinkommen ist

1. bei einem Wehrpflichtigen, der zur Einkommensteuer zu veranlagen ist, der Gesamtbetrag der von ihm erzielten Einkünfte, der sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid nach Abzug der auf diese Einkünfte entfallenden Steuern vom Einkommen ergibt; nach den §§ 7b bis 7d des Einkommensteuergesetzes abgesetzte Beträge sind den Einkünften wieder hinzuzurechnen; ist der Wehrpflichtige wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 46 des Einkommensteuergesetzes zu veranlagen, bestimmt sich das Nettoeinkommen nach Nummer 2;

vorherige Änderung nächste Änderung

2. bei einem Wehrpflichtigen, der nicht zur Einkommensteuer zu veranlagen ist, der Arbeitslohn in dem Jahre, das dem Kalendermonat vor der Einberufung vorausgeht, nach Abzug der entrichteten Steuern vom Einkommen und der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie seine Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 7 des Einkommensteuergesetzes; decken sich die Lohnzahlungszeiträume nicht mit diesem Jahr, sind die Lohnzahlungszeiträume maßgebend, die in diesem Jahr geendet haben.



2. bei einem Wehrpflichtigen, der nicht zur Einkommensteuer zu veranlagen ist, der Arbeitslohn in dem Jahr, das dem Kalendermonat vor der Einberufung vorausgeht, nach Abzug der entrichteten Steuern vom Einkommen und der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie seine Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 7 des Einkommensteuergesetzes; decken sich die Lohnzahlungszeiträume nicht mit diesem Jahr, sind die Lohnzahlungszeiträume maßgebend, die in diesem Jahr geendet haben.

(3) Zeiten der Berufsausbildung sowie Zeiten des Verdienstausfalls infolge Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit oder Krankheit oder aus Gründen, denen der Wehrpflichtige sich nicht entziehen konnte, bleiben unberücksichtigt. Soweit diese Zeiten im Fall des Absatzes 2 Nr. 2 das gesamte dort genannte Jahr ausfüllen, ist der Durchschnitt des Nettoeinkommens des Vorjahres maßgebend.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.10.2015) 

§ 13 Verdienstausfallentschädigung


(1) Wehrpflichtige, die infolge des Wehrdienstes Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder Lohnersatzleistungen einbüßen, erhalten eine Verdienstausfallentschädigung nach Absatz 2 oder 3.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz während des Wehrdienstes ruht, wird das entfallende Arbeitsentgelt ersetzt. Als Arbeitsentgelt im Sinne des Satzes 1 gilt das Bruttoarbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer für die Zeit des Wehrdienstes im Falle eines Erholungsurlaubs zugestanden hätte, nach Abzug der Steuern vom Einkommen und der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozial- und Arbeitslosenversicherung; zum Arbeitsentgelt gehören nicht besondere Zuwendungen, die mit Rücksicht auf den Erholungsurlaub gewährt werden.



(2) Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz während des Wehrdienstes ruht, wird das entfallende Arbeitsentgelt ersetzt. Als Arbeitsentgelt im Sinne des Satzes 1 gilt das Bruttoarbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer für die Zeit des Wehrdienstes im Fall eines Erholungsurlaubs zugestanden hätte, nach Abzug der Steuern vom Einkommen und der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozial- und Arbeitslosenversicherung; zum Arbeitsentgelt gehören nicht besondere Zuwendungen, die mit Rücksicht auf den Erholungsurlaub gewährt werden.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht vor, erhält der Wehrpflichtige für jeden Wehrdiensttag 1/360 des Arbeitslohns, der in dem Jahre erzielt wurde, das dem Kalendermonat vor der Einberufung vorausgeht, nach Abzug der entrichteten Steuern vom Einkommen und der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozial- und Arbeitslosenversicherung. § 10 Abs. 2 Nr. 2 zweiter Halbsatz und § 10 Abs. 3 gelten entsprechend.

(4) Die Verdienstausfallentschädigung beträgt je Wehrdiensttag höchstens

vorherige Änderung nächste Änderung

a) für Wehrpflichtige mit unterhaltsberechtigten Familienangehörigen im engeren Sinne 184 Euro,

b)
für die übrigen Wehrpflichtigen 153,50 Euro.



1. für Wehrpflichtige mit unterhaltsberechtigten Familienangehörigen im engeren Sinne 184 Euro,

2.
für die übrigen Wehrpflichtigen 153,50 Euro.

§ 17 Zuständigkeit


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Länder führen dieses Gesetz im Auftrage des Bundes durch.



(1) Die Länder führen dieses Gesetz im Auftrag des Bundes durch.

(2) Die Landesregierungen bestimmen die für die Feststellung und Bewilligung der Leistungen zur Unterhaltssicherung zuständigen Behörden.



§ 18 Zahlungsart und Dauer


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Leistungen zur Unterhaltssicherung werden in der festgesetzten Höhe vom Tage des Beginns bis zum Tage der Beendigung des Wehrdienstes gewährt, sofern nicht zwischenzeitlich eine Änderung in den Verhältnissen des Wehrpflichtigen oder seiner Familienangehörigen eintritt, durch welche die Voraussetzungen zur Weitergewährung der Leistungen sich ändern oder entfallen.



(1) Die Leistungen zur Unterhaltssicherung werden in der festgesetzten Höhe vom Tag des Beginns bis zum Tag der Beendigung des Wehrdienstes gewährt, sofern nicht zwischenzeitlich eine Änderung in den Verhältnissen des Wehrpflichtigen oder seiner Familienangehörigen eintritt, durch welche die Voraussetzungen zur Weitergewährung der Leistungen sich ändern oder entfallen.

(2) Die laufenden Leistungen zur Unterhaltssicherung werden monatlich im Voraus gezahlt. Bei einer Zahlung nach Tagen wird der Monat zu 30 Tagen gerechnet.

(3) Das Überbrückungsgeld (§ 5a) wird zu dem auf die Entlassung des Wehrpflichtigen aus dem Grundwehrdienst folgenden Tag gezahlt. Zum Grundwehrdienst im Sinne des Satzes 1 sind auch der freiwillige zusätzliche Wehrdienst und Wehrübungen hinzuzurechnen, wenn sie sich einzeln oder zusammen an den Grundwehrdienst unmittelbar anschließen. Die besondere Zuwendung (§ 5b) und die Beihilfe bei der Geburt eines Kindes (§ 5c) werden zusammen mit den allgemeinen Leistungen gezahlt.



Anlage (zu § 13c)



Dienstgrad | Tagessatz
- in Euro -

Ledige 1) 2) | Verheiratete oder eine
Lebenspartnerschaft Führende 3)

ohne
Kind | mit
einem
Kind | mit
zwei
Kindern | mit drei
und mehr
Kindern 4)

vorherige Änderung

Grenadier, Flieger, Matrose, Gefreiter | 19,00 | 24,00 | 25,00 | 27,00 | 28,50

Obergefreiter | 19,50 | 24,00 | 25,50 | 27,50 | 29,00

Hauptgefreiter | 20,00 | 24,50 | 25,50 | 27,50 | 29,50

Stabsgefreiter, Oberstabsgefreiter, Unteroffizier, Maat,
Fahnenjunker, Seekadett | 20,50 | 25,00 | 26,50 | 28,00 | 30,00

Stabsunteroffizier, Obermaat | 21,00 | 25,50 | 27,50 | 28,50 | 30,50

Feldwebel, Bootsmann, Fähnrich | 22,00 | 26,50 | 28,00 | 29,00 | 31,00

Oberfeldwebel, Oberbootsmann | 23,00 | 27,00 | 28,50 | 30,50 | 32,00

Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann, Oberfähnrich | 24,00 | 28,50 | 30,00 | 31,50 | 33,50

Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann, Leutnant | 25,50 | 30,50 | 32,00 | 34,00 | 36,00

Oberstabsfeldwebel, Oberstabsbootsmann,
Oberleutnant | 27,00 | 32,50 | 34,00 | 36,00 | 37,50

Hauptmann, Kapitänleutnant | 30,00 | 36,00 | 38,00 | 39,50 | 41,50

Major, Korvettenkapitän, Stabsarzt, Stabshauptmann,
Stabskapitänleutnant | 34,00 | 42,00 | 44,50 | 46,00 | 48,00

Oberstleutnant, Fregattenkapitän, Oberstabsarzt | 35,00 | 43,50 | 46,50 | 47,50 | 49,50

Oberfeldarzt, Flottillenarzt | 38,00 | 47,50 | 49,50 | 51,00 | 53,00

Oberst, Kapitän zur See, Oberstarzt, Flottenarzt und
höhere Dienstgrade | 41,00 | 52,00 | 53,50 | 55,00 | 57,00



Grenadier, Flieger, Matrose, Gefreiter | 19,00 | 24,00 | 25,00 | 27,00 | 28,50

Obergefreiter | 19,50 | 24,00 | 25,50 | 27,50 | 29,00

Hauptgefreiter | 20,00 | 24,50 | 25,50 | 27,50 | 29,50

Stabsgefreiter, Oberstabsgefreiter, Unteroffizier, Maat,
Fahnenjunker, Seekadett | 20,50 | 25,00 | 26,50 | 28,00 | 30,00

Stabsunteroffizier, Obermaat | 21,00 | 25,50 | 27,50 | 28,50 | 30,50

Feldwebel, Bootsmann, Fähnrich | 22,00 | 26,50 | 28,00 | 29,00 | 31,00

Oberfeldwebel, Oberbootsmann | 23,00 | 27,00 | 28,50 | 30,50 | 32,00

Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann, Oberfähnrich | 24,00 | 28,50 | 30,00 | 31,50 | 33,50

Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann, Leutnant | 25,50 | 30,50 | 32,00 | 34,00 | 36,00

Oberstabsfeldwebel, Oberstabsbootsmann,
Oberleutnant | 27,00 | 32,50 | 34,00 | 36,00 | 37,50

Hauptmann, Kapitänleutnant | 30,00 | 36,00 | 38,00 | 39,50 | 41,50

Major, Korvettenkapitän, Stabsarzt, Stabshauptmann,
Stabskapitänleutnant | 34,00 | 42,00 | 44,50 | 46,00 | 48,00

Oberstleutnant, Fregattenkapitän, Oberstabsarzt | 35,00 | 43,50 | 46,50 | 47,50 | 49,50

Oberfeldarzt, Flottillenarzt | 38,00 | 47,50 | 49,50 | 51,00 | 53,00

Oberst, Kapitän zur See, Oberstarzt, Flottenarzt und
höhere Dienstgrade | 41,00 | 52,00 | 53,50 | 55,00 | 57,00


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1) Diesen Satz erhalten auch sonstige Wehrpflichtige im Sinne des § 13 Abs. 4 Buchstabe b.
2) Ledige Wehrpflichtige mit Kindern, für die ihnen die elterliche Sorge zusteht, erhalten ab dem ersten Kind für jedes Kind zusätzlich den jeweiligen Differenzbetrag der Tagessätze für Verheiratete oder eine Lebenspartnerschaft Führende zu den Kindern.
3) Diesen Satz erhalten auch sonstige Wehrpflichtige im Sinne des § 13 Abs. 4 Buchstabe a.
4) Bei mehr als drei Kindern wird der Tagessatz für jedes weitere Kind um die Differenz des Tabellensatzes vom zweiten zum dritten Kind erhöht.