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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2015 aufgehoben
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§ 17 - Unterhaltssicherungsgesetz (USG)
neugefasst durch B. v. 26.08.2008 BGBl. I S. 1774; aufgehoben durch Artikel 5 Abs. 2 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061
Geltung ab 01.07.1980; FNA: 53-3 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Geltung ab 01.07.1980; FNA: 53-3 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 17 Zuständigkeit
(1) Die Länder führen dieses Gesetz im Auftrag des Bundes durch.
(2) Die Landesregierungen bestimmen die für die Feststellung und Bewilligung der Leistungen zur Unterhaltssicherung zuständigen Behörden.
Text in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Unterhaltssicherungsgesetzes B. v. 26. August 2008 BGBl. I S. 1774 m.W.v. 9. August 2008
Frühere Fassungen von § 17 USG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.08.2008 (05.09.2008) | Bekanntmachung der Neufassung des Unterhaltssicherungsgesetzes vom 26.08.2008 BGBl. I S. 1774 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 17 USG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 USG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
USG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20 USG Auskunfts- und Mitteilungspflicht
... und die Familienangehörigen sind auf Verlangen der zuständigen Behörden (§ 17 ) verpflichtet, diesen die zur Feststellung der Leistungen zur Unterhaltssicherung erforderlichen ... Einberufung und Entlassung eines Wehrpflichtigen zuständigen Stellen haben den nach § 17 zuständigen Behörden die Tatsachen unverzüglich mitzuteilen, die für die ...
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