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§ 17 - Unterhaltssicherungsgesetz (USG)

neugefasst durch B. v. 26.08.2008 BGBl. I S. 1774; aufgehoben durch Artikel 5 Abs. 2 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061
Geltung ab 01.07.1980; FNA: 53-3 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 17 Zuständigkeit


§ 17 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Länder führen dieses Gesetz im Auftrag des Bundes durch.

(2) Die Landesregierungen bestimmen die für die Feststellung und Bewilligung der Leistungen zur Unterhaltssicherung zuständigen Behörden.


Text in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Unterhaltssicherungsgesetzes B. v. 26. August 2008 BGBl. I S. 1774 m.W.v. 9. August 2008

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Frühere Fassungen von § 17 USG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.08.2008 (05.09.2008)Bekanntmachung der Neufassung des Unterhaltssicherungsgesetzes
vom 26.08.2008 BGBl. I S. 1774

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 17 USG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 USG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in USG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 USG Auskunfts- und Mitteilungspflicht
... und die Familienangehörigen sind auf Verlangen der zuständigen Behörden (§ 17 ) verpflichtet, diesen die zur Feststellung der Leistungen zur Unterhaltssicherung erforderlichen ... Einberufung und Entlassung eines Wehrpflichtigen zuständigen Stellen haben den nach § 17 zuständigen Behörden die Tatsachen unverzüglich mitzuteilen, die für die ...


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