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Teil 3 - Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)
Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Geltung ab 15.06.2021; FNA: 2035-5 Personalvertretungsrecht
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Geltung ab 15.06.2021; FNA: 2035-5 Personalvertretungsrecht
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Teil 3 Schlussvorschriften
§ 129 Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung der in diesem Gesetz bezeichneten Wahlen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften zu erlassen über
- 1.
- die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Vertreterzahl,
- 2.
- die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen,
- 3.
- die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung,
- 4.
- das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung,
- 5.
- die Stimmabgabe,
- 6.
- die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung,
- 7.
- die Aufbewahrung der Wahlakten.
§ 130 Übergangsregelung für bestehende Jugend- und Auszubildendenvertretungen und Personalvertretungen
§ 130 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1§ 102 Absatz 2 Satz 2 findet erstmalig Anwendung auf die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung im Jahr 2022. 2Die am 15. Juni 2021 bestehenden Jugend- und Auszubildendenvertretungen führen die Geschäfte weiter, bis sich die neu gewählten Jugend- und Auszubildendenvertretungen konstituiert haben, längstens jedoch bis zum Ablauf des in § 102 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 27 Absatz 2 Satz 2 bestimmten Zeitpunkts.
(2) 1§ 27 Absatz 2 Satz 1 und § 121 Absatz 4 Satz 2 finden erstmalig Anwendung auf die regelmäßigen Personalratswahlen im Jahr 2024. 2Die am 15. Juni 2021 bestehenden Personalvertretungen führen die Geschäfte weiter, bis sich die neu gewählten Personalvertretungen konstituiert haben, längstens jedoch bis zum Ablauf des in § 27 Absatz 2 Satz 2 und § 121 Absatz 4 Satz 3 bestimmten Zeitpunkts.
(3) § 52 Absatz 3 Satz 3 und § 53 Absatz 2 Satz 2 finden auf am 15. Juni 2021 bestehende Freistellungen keine Anwendung.
§ 131 Übergangsregelung für die Personalvertretungen in den Ländern
§ 131 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die §§ 90, 94 bis 107 Satz 1 und § 109 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1063) geändert worden ist, sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 weiter anzuwenden.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14707/b39831.htm