(1) 1Das Statistische Bundesamt führt zur Vorbereitung und Erstellung von Bundes- und Landesstatistiken sowie für Auswertungszwecke ein Register über Sonderbereiche (Einrichtungsregister). 2Zum Aufbau und zur Pflege des Einrichtungsregisters dürfen Angaben aus Bundes- und Landesstatistiken sowie aus allgemein zugänglichen Quellen verwendet werden. 3Die statistischen Ämter der Länder wirken bei der Pflege des Einrichtungsregisters mit und dürfen es nutzen, soweit es zur Erfüllung der Zwecke nach Satz 1 erforderlich ist.
(2) Das Einrichtungsregister enthält Daten zu folgenden Merkmalen:
- 1.
- Ordnungsnummer der Einrichtung,
- 2.
- Ordnungsnummer der Anschrift nach § 13 Absatz 2 des Bundesstatistikgesetzes,
- 3.
- Art der Einrichtung,
- 4.
- Name und Anschrift der Einrichtung,
- 5.
- Anzahl der Einrichtungsplätze,
- 6.
- Name oder Bezeichnung und Anschrift des Trägers, Verwalters oder Eigentümers der Einrichtung,
- 7.
- Kontaktdaten des Trägers, Verwalters oder Eigentümers der Einrichtung,
- 8.
- Möglichkeit zur eigenen Haushaltsführung.
(3) Im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
- „Sonderbereiche" insbesondere Wohnheime und Gemeinschaftsunterkünfte;
- 2.
- „Wohnheime" Einrichtungen, die dem Wohnen bestimmter Bevölkerungskreise dienen und eine eigene Haushaltsführung ermöglichen;
- 3.
- „Gemeinschaftsunterkünfte" Einrichtungen, die bestimmungsgemäß der längerfristigen Unterbringung und Versorgung von Personen dienen und in denen Personen in der Regel keinen eigenen Haushalt führen.
1Für Untersuchungen zur Eignung von Fernerkundungsdaten für die Gewinnung und Qualitätssicherung von Daten zu Gebäuden und Wohnungen im Registerzensus darf das Statistische Bundesamt für bis zu 3 Prozent der Gesamtfläche Deutschlands die Daten zu den Merkmalen nach
§ 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b, d, e, f, g, Nummer 2 Buchstabe a und Absatz 2 Nummer 5 des Zensusgesetzes 2022 und nach
§ 4 Nummer 6 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 einschließlich abgeleiteter Merkmale verarbeiten.
2Die statistischen Ämter der Länder dürfen diese Daten zur Durchführung von Untersuchungen zur Erfüllung des Zwecks nach Satz 1 nutzen, soweit diese Daten sich auf Flächen des jeweiligen Landes beziehen, die in der Stichprobe von 3 Prozent enthalten sind.
3Die Daten sind nach Abschluss der Untersuchungen, spätestens jedoch am 31. Dezember 2027 zu löschen.