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Synopse aller Änderungen des KSVG am 01.01.2025

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2025 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des KSVG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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KSVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
KSVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 24


(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:

1. Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),

2. Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, daß ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,

3. Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt,

4. Rundfunk, Fernsehen,

5. Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),

6. Galerien, Kunsthandel,

7. Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte,

8. Varieté- und Zirkusunternehmen, Museen,

9. Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.

(2) 1 Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet,

1. die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierbei selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen oder

2. die selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2 Die Abgabepflicht nach Satz 1 setzt voraus, dass die Summe der Entgelte nach § 25 für einen in einem Kalenderjahr erteilten Auftrag oder mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Aufträge 450 Euro übersteigt. 3 Eine Abgabepflicht nach Satz 1 besteht in Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nicht

(Text neue Fassung)

2 Die Abgabepflicht nach Satz 1 setzt voraus, dass die Summe der Entgelte nach § 25 für einen in einem Kalenderjahr erteilten Auftrag oder mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Aufträge 1.000 Euro übersteigt. 3 Eine Abgabepflicht nach Satz 1 besteht in Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nicht

1. für Entgelte, die im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen gezahlt werden, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden sowie

2. für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.



(heute geltende Fassung) 

§ 25


(1) 1 Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbständige Künstler oder Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach diesem Gesetz nicht versicherungspflichtig sind. 2 Bemessungsgrundlage sind auch die Entgelte, die ein nicht abgabepflichtiger Dritter für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen zahlt, die für einen zur Abgabe Verpflichteten erbracht werden.

(2) 1 Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist alles, was der zur Abgabe Verpflichtete aufwendet, um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen, abzüglich der in einer Rechnung oder Gutschrift gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. 2 Ausgenommen hiervon sind

1. die Entgelte, die für urheberrechtliche Nutzungsrechte, sonstige Rechte des Urhebers oder Leistungsschutzrechte an Verwertungsgesellschaften gezahlt werden,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen.



2. steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nummer 26 und 26a des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen.

3 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, zur Vereinfachung des Abgabeverfahrens durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß Nebenleistungen, die der zur Abgabe Verpflichtete im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Nutzung des Werkes oder der Leistung erbringt, ganz oder teilweise nicht dem Entgelt im Sinne des Satzes 1 zuzurechnen sind.

(3) 1 Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist auch der Preis, der dem Künstler oder Publizisten aus der Veräußerung seines Werkes im Wege eines Kommissionsgeschäfts für seine eigene Leistung zusteht. 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein nach § 24 Abs. 1 zur Abgabe Verpflichteter

1. den Vertrag im Namen des Künstlers oder Publizisten mit einem Dritten oder im Namen eines Dritten mit dem Künstler oder Publizisten abgeschlossen hat oder

2. den Künstler oder Publizisten an einen Dritten vermittelt und für diesen dabei Leistungen erbringt, die über einen Gelegenheitsnachweis hinausgehen,

es sei denn, der Dritte ist selbst zur Abgabe verpflichtet.

(4) 1 Erwirbt ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter von einer Person, die ihren Wohnsitz oder Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, ein künstlerisches oder publizistisches Werk eines selbständigen Künstlers oder Publizisten, der zur Zeit der Herstellung des Werkes seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte, gilt als Entgelt im Sinne des Absatzes 1 auch das Entgelt, das der Künstler oder Publizist aus der Veräußerung seines Werkes von dieser Person erhalten hat. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn der zur Abgabe Verpflichtete nachweist, daß von dem Entgelt Künstlersozialabgabe gezahlt worden ist oder die Veräußerung des Werkes mehr als zwei Jahre zurückliegt. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine künstlerische oder publizistische Leistung erbracht wird.



(heute geltende Fassung) 

§ 37


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Unfallversicherung Bund und Bahn führt dieses Gesetz im Auftrag des Bundes als Künstlersozialkasse durch.

(2) 1 In Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung führt der Geschäftsführer der Unfallversicherung Bund und Bahn die Verwaltungsgeschäfte und vertritt die Künstlersozialkasse gerichtlich und außergerichtlich. 2 Stellvertreter des Geschäftsführers in Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung ist der für die Künstlersozialkasse zuständige Abteilungsleiter; dieser wird auf Vorschlag des Geschäftsführers nach Anhörung des Beirats bei der Künstlersozialkasse vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestellt.

(3) 1 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ernennt und entlässt die Beamtinnen und Beamten der Künstlersozialkasse. 2 Es kann seine Befugnisse auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer der Unfallversicherung Bund und Bahn übertragen.

(4) Oberste Dienstbehörde für den in Absatz 2 Satz 2 genannten Stellvertreter ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, für die übrigen Beamten der Künstlersozialkasse der Geschäftsführer der Unfallversicherung Bund und Bahn.



(1) 1 Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See führt dieses Gesetz im Auftrag des Bundes als Künstlersozialkasse durch. 2 Der Dienstsitz der Künstlersozialkasse ist Wilhelmshaven.

(2) 1 In Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung führt das dafür zuständige Mitglied der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See die Verwaltungsgeschäfte und vertritt die Künstlersozialkasse gerichtlich und außergerichtlich. 2 Vor seiner Bestellung ist der Beirat bei der Künstlersozialkasse zu hören. 3 Die für die Künstlersozialkasse zuständige Abteilungsleitung wird auf Vorschlag des Mitglieds der Geschäftsführung nach Anhörung des Beirats bei der Künstlersozialkasse vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestellt.

(3) 1 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ernennt und entlässt die Beamtinnen und Beamten der Künstlersozialkasse. 2 Es kann seine Befugnisse auf das zuständige Mitglied der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See übertragen.

(4) Oberste Dienstbehörde für die in Absatz 2 Satz 3 genannte Abteilungsleitung ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, für die übrigen Beamten der Künstlersozialkasse das zuständige Mitglied der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

(heute geltende Fassung) 

§ 42


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1 Die Einnahmen aus Beitragsanteilen, der Künstlersozialabgabe und dem Bundeszuschuss sind als abgesondertes Vermögen zu verwalten. 2 Dieses haftet nicht für Verbindlichkeiten der Unfallversicherung Bund und Bahn als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. 3 Die Haftung der Unfallversicherung Bund und Bahn für Verbindlichkeiten der Künstlersozialkasse nach dem Ersten und Vierten Teil ist auf das abgesonderte Vermögen der Künstlersozialkasse beschränkt.



1 Die Einnahmen aus Beitragsanteilen, der Künstlersozialabgabe und dem Bundeszuschuss sind als abgesondertes Vermögen zu verwalten. 2 Dieses haftet nicht für Verbindlichkeiten der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See aus der Durchführung ihrer weiteren Aufgabenstellungen. 3 Die Haftung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für Verbindlichkeiten der Künstlersozialkasse nach dem Ersten und Vierten Teil ist auf das abgesonderte Vermögen der Künstlersozialkasse beschränkt.

(heute geltende Fassung) 

§ 43


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(1) 1 Die Unfallversicherung Bund und Bahn weist alle zu erwartenden Einnahmen, voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen der Künstlersozialkasse in einem gesonderten Haushaltsplan aus. 2 Auf die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans, die Zahlungen, die Buchführung und die Rechnungslegung sind die für die Träger der Rentenversicherung jeweils geltenden Bestimmungen, mit Ausnahme des Kontenrahmens, entsprechend anzuwenden.

(2) 1 Die Künstlersozialkasse erstellt einen eigenen Kontenrahmen. 2 Er bedarf der Genehmigung des Bundesamtes für Soziale Sicherung. 3 Die Veranschlagung und Buchung der Verwaltungseinnahmen und -ausgaben sowie der Investitionseinnahmen und -ausgaben richtet sich nach dem Kontenrahmen für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung.



(1) 1 Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See weist alle zu erwartenden Einnahmen, voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen der Künstlersozialkasse in einem gesonderten Haushaltsplan aus. 2 Auf die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans, die Zahlungen, die Buchführung und die Rechnungslegung sind die für die Träger der Rentenversicherung jeweils geltenden Bestimmungen einschließlich § 71 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, mit Ausnahme des Kontenrahmens, entsprechend anzuwenden.

(2) 1 Die Künstlersozialkasse erstellt einen eigenen Kontenrahmen. 2 Er bedarf der Genehmigung des Bundesamtes für Soziale Sicherung. 3 Die Veranschlagung und Buchung der Verwaltungseinnahmen und -ausgaben sowie der Investitionseinnahmen und -ausgaben richtet sich nach dem Kontenrahmen für die Träger der Deutschen Rentenversicherung.

(3) Die Künstlersozialkasse stellt unter Mitwirkung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales den Haushaltsplan auf und stellt ihn nach Anhörung des Beirats fest.

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(4) 1 Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Bundesamtes für Soziale Sicherung, die mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums der Finanzen erteilt wird. 2 Die Genehmigung erstreckt sich auch auf die Zweckmäßigkeit der Ansätze. 3 Der Haushaltsplan ist dem Bundesamt für Soziale Sicherung spätestens am 1. September vor Beginn des Haushaltsjahres, für das er gelten soll, vorzulegen.



(4) 1 Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Bundesamtes für Soziale Sicherung, die mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums der Finanzen erteilt wird. 2 Die Genehmigung erstreckt sich auch auf die Zweckmäßigkeit der Ansätze. 3 Der Haushaltsplan ist dem Bundesamt für Soziale Sicherung spätestens am 1. November vor Beginn des Haushaltsjahres, für das er gelten soll, vorzulegen.

(5) Soweit der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht genehmigt ist, kann das Bundesamt für Soziale Sicherung zulassen, daß die Künstlersozialkasse die Ausgaben leistet, die unvermeidbar sind, um ihre rechtlich begründeten Verpflichtungen und Aufgaben zu erfüllen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) 1 Im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses, für das Ausgaben im Haushaltsplan nicht oder nicht in ausreichender Höhe veranschlagt sind, kann die Künstlersozialkasse mit Einwilligung des Bundesamtes für Soziale Sicherung, die mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums der Finanzen erteilt wird, überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben leisten. 2 Bei Beitragsabführungen erforderliche überplanmäßige Ausgaben können abweichend von Satz 1 vom Geschäftsführer der Unfallversicherung Bund und Bahn bewilligt werden. 3 Die Bewilligung ist unverzüglich von der Unfallversicherung Bund und Bahn dem Bundesamt für Soziale Sicherung anzuzeigen. 4 Das Bundesamt für Soziale Sicherung setzt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Finanzen über die Bewilligung in Kenntnis.



(6) 1 Im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses, für das Ausgaben im Haushaltsplan nicht oder nicht in ausreichender Höhe veranschlagt sind, kann die Künstlersozialkasse mit Einwilligung des Bundesamtes für Soziale Sicherung, die mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums der Finanzen erteilt wird, überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben leisten. 2 Bei Beitragsabführungen erforderliche überplanmäßige Ausgaben können abweichend von Satz 1 vom zuständigen Mitglied der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bewilligt werden. 3 Die Bewilligung ist unverzüglich von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See dem Bundesamt für Soziale Sicherung anzuzeigen. 4 Das Bundesamt für Soziale Sicherung setzt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Finanzen über die Bewilligung in Kenntnis.

(7) 1 Nach Ende des Haushaltsjahres hat die Künstlersozialkasse eine Jahresrechnung aufzustellen. 2 Die Jahresrechnung umfaßt auch den Bestand, die Einnahmen und Ausgaben der Liquiditätsreserve und des sonstigen Vermögens. 3 Sie ist von dem nach § 77 Absatz 1a Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bestellten Prüfer zu prüfen. 4 Das Bundesamt für Soziale Sicherung erteilt die Entlastung.



(heute geltende Fassung) 

§ 54


vorherige Änderung

(aufgehoben)



Abweichend von § 24 Absatz 2 Satz 2 beträgt die Entgeltsumme 700 Euro im Kalenderjahr 2025.