Änderung § 54 KSVG vom 23.07.2021

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§§ 53 bis 54 KSVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2021 geltenden Fassung
§ 54 KSVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 56 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§§ 53 bis 54


(Text neue Fassung)

§ 54


vorherige Änderung

(aufgehoben)



Abweichend von § 24 Absatz 2 Satz 2 beträgt die Entgeltsumme 700 Euro im Kalenderjahr 2025.

(heute geltende Fassung) 
 



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