Tools:
Update via:
Änderung § 13 KSVG vom 15.06.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 13 KSVG, alle Änderungen durch Artikel 1 3. KSVGuaÄndG am 15. Juni 2007 und Änderungshistorie des KSVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 13 KSVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.06.2007 geltenden Fassung | § 13 KSVG n.F. (neue Fassung) in der am 15.06.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.06.2007 BGBl. I S. 1034 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 13 | |
(Text alte Fassung) Die Künstlersozialkasse kann von den Versicherten und den Zuschußberechtigten Angaben darüber verlangen, in welchem der Bereiche selbständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeiten das Arbeitseinkommen jeweils erzielt wurde, in welchem Umfang das Arbeitseinkommen auf Geschäften mit zur Künstlersozialabgabe Verpflichteten beruhte und von welchen zur Künstlersozialabgabe Verpflichteten Arbeitseinkommen bezogen wurde. | (Text neue Fassung) 1 Die Künstlersozialkasse kann von den Versicherten und den Zuschußberechtigten Angaben darüber verlangen, in welchem der Bereiche selbständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeiten das Arbeitseinkommen jeweils erzielt wurde, in welchem Umfang das Arbeitseinkommen auf Geschäften mit zur Künstlersozialabgabe Verpflichteten beruhte und von welchen zur Künstlersozialabgabe Verpflichteten Arbeitseinkommen bezogen wurde. 2 Außerdem kann die Künstlersozialkasse von den Versicherten und den Zuschussberechtigten Angaben darüber verlangen, in welcher Höhe Arbeitseinkommen aus künstlerischen, publizistischen und sonstigen selbständigen Tätigkeiten in den vergangenen vier Kalenderjahren erzielt wurde. 3 Für den Nachweis der Angaben zur Höhe des Arbeitseinkommens kann sie die Vorlage der erforderlichen Unterlagen, insbesondere von Einkommensteuerbescheiden oder Gewinn- und Verlustrechnungen, verlangen. 4 Die Erhebung dieser Angaben erfolgt durch eine wechselnde jährliche Stichprobe. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1471/al7257-0.htm