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Änderung § 26 KSVG vom 15.06.2007

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§ 26 KSVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.06.2007 geltenden Fassung
§ 26 KSVG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.06.2007 BGBl. I S. 1034
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 26


(1) Der Vomhundertsatz der Künstlersozialabgabe ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes des § 14 so festzusetzen, dass das Aufkommen (Umlagesoll) zusammen mit den Beitragsanteilen der Versicherten und dem Bundeszuschuss ausreicht, um den Bedarf der Künstlersozialkasse für ein Kalenderjahr zu decken.

(2) Der Bedarf der Künstlersozialkasse berechnet sich aus:

1. in dem Kalenderjahr zu erfüllenden Verpflichtungen, die ihr gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund, den Kranken- und Pflegekassen und den Zuschußberechtigten obliegen,

2. dem Soll zur Auffüllung der Betriebsmittel nach § 44 Abs. 2 und

3. den Fehlbeträgen oder Überschüssen des vorvergangenen Kalenderjahres.

(3) und (4) (weggefallen)

(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung den Vomhundertsatz für das folgende Kalenderjahr aufgrund von Schätzungen des Bedarfs nach Absatz 2. Die Bestimmung soll bis zum 30. September erfolgen.

(Text alte Fassung)

(6) Der Vomhundertsatz der Künstlersozialabgabe beträgt für das Jahr 1989 nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 für den Bereich Wort 4,4 vom Hundert, für den Bereich bildende Kunst 6,0 vom Hundert, für den Bereich Musik 6,0 vom Hundert und für den Bereich darstellende Kunst 6,0 vom Hundert. Der Vomhundertsatz der Künstlersozialabgabe für das Jahr 2000 beträgt 4,0 vom Hundert.

(Text neue Fassung)

 
(heute geltende Fassung) 

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