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Änderung § 37b KSVG vom 15.06.2007
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§ 37b KSVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.06.2007 geltenden Fassung | § 37b KSVG n.F. (neue Fassung) in der am 15.06.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.06.2007 BGBl. I S. 1034 |
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(Textabschnitt unverändert) § 37b | |
(Text alte Fassung) Bis zur Wahl eines neuen Personalrates der Unfallkasse des Bundes wird deren Personalrat um vier Mitglieder des Personalrates der Künstlersozialkasse erweitert. Diese Mitglieder und für jedes Mitglied ein Stellvertreter werden durch Beschluss des Personalrates der Künstlersozialkasse bestimmt; dabei müssen die im Personalrat der Künstlersozialkasse vertretenen Gruppen angemessen berücksichtigt werden. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |
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