Änderung § 57 KSVG vom 15.06.2007

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§ 57 KSVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.06.2007 geltenden Fassung
§ 57 KSVG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.06.2007 BGBl. I S. 1034
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 57


(Text alte Fassung)

(1) bis (2b) (weggefallen)

(3) Der Vomhundertsatz der Künstlersozialabgabe beträgt für die Jahre 1983, 1984, 1986, 1987 und 1988 5 vom Hundert. Für das Jahr 1985 ist der Vomhundertsatz einheitlich für alle Bereiche nach Maßgabe des § 26 Abs. 1 bis 3 festzusetzen. Die Vomhundertsätze für das Jahr 1992 sind nach Maßgabe des § 26 Abs. 1 bis 5 bis zum 30. November 1991 festzusetzen.


(Text neue Fassung)

(aufgehoben)

 



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