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Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1161 vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge sowie zur Änderung vergaberechtlicher Vorschriften (SaubFahrzeugBeschGEG k.a.Abk.)
Eingangsformel 1)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
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- 1)
- Die Artikel 1, 2 und 3 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 116).
Artikel 1 Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge
Artikel 2 Änderung der Vergabeverordnung
Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 2. August 2021 VgV § 68, Anlage 2, Anlage 3
Die Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. November 2020 (BGBl. I S. 2392) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Angabe zu Abschnitt 4 werden die Wörter „und von Straßenfahrzeugen" gestrichen.
- b)
- Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst:
„§ 68 (weggefallen)".
- 2.
- In der Überschrift des Abschnitts 4 werden die Wörter „und von Straßenfahrzeugen" gestrichen.
- 3.
- § 68 wird aufgehoben.
- 4.
- Die Anlagen 2 und 3 werden aufgehoben.
Artikel 3 Änderung der Sektorenverordnung
Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 2. August 2021 SektVO § 59, Anlage 2, Anlage 3
Die Sektorenverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624, 657), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. November 2020 (BGBl. I S. 2392) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Angabe zu Abschnitt 3 werden die Wörter „und von Straßenfahrzeugen" gestrichen.
- b)
- Die Angabe zu § 59 wird wie folgt gefasst:
„§ 59 (weggefallen)".
- 2.
- In der Überschrift des Abschnitts 3 werden die Wörter „und von Straßenfahrzeugen" gestrichen.
- 3.
- § 59 wird aufgehoben.
- 4.
- Die Anlagen 2 und 3 werden aufgehoben.
Artikel 4 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Die Artikel 2 und 3 treten am 2. August 2021 in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 14. Juni 2021.
Schlussformel
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
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