Tools:
Update via:
Änderung Anlage BAMBGebV vom 05.12.2024
Ähnliche Seiten: Änderungshistorie der BAMBGebVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
Anlage BAMBGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.12.2024 geltenden Fassung | Anlage BAMBGebV n.F. (neue Fassung) in der am 05.12.2024 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 384 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis | |
Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Beschussgesetz (BeschG), Beschussverordnung (BeschussV) Abschnitt 2 Sprengstoffgesetz (SprengG), Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV), Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV) Abschnitt 3 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) Abschnitt 4 Deponieverordnung (DepV) Abschnitt 5 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Abschnitt 1 Beschussgesetz (BeschG), Beschussverordnung (BeschussV) Nummer | Gebührentatbestand | Zeitgebühr je Stunde 1 | Prüfung und Zulassung der in § 10 BeschG bezeichneten pyrotechnischen Munition gemäß § 20 Absatz 3 Satz 2 BeschG oder Zulassung von Aus- nahmen von einzelnen Anforderungen der Anlage I der BeschussV gemäß § 11 Absatz 3 Nummer 1 BeschussV | 161 EUR 2 | Bewilligung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Prüfung und Zulassung nach § 10 Absatz 1 BeschG oder Zulassung von Abweichungen von Ver- sagensgründen des § 10 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 BeschG gemäß § 13 BeschG | 161 EUR 3 | Prüfung und Zulassung der in § 11 Absatz 1 BeschG in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 1.3 zum Waffengesetz be- zeichneten hülsenlosen Munition ohne Geschoss gemäß § 20 Absatz 3 Satz 2 BeschG | 161 EUR 4 | Bewilligung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Prüfung und Zulassung nach § 11 Absatz 1 BeschG oder Zulassung von Abweichungen von Ver- sagensgründen des § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 BeschG gemäß § 13 BeschG | 161 EUR Abschnitt 2 Sprengstoffgesetz (SprengG), Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV), Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV) Nummer | Gebührentatbestand | Zeitgebühr je Stunde 1 | Entgegennahme von Anzeigen neuer sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe und von Stoffproben auf Verlangen gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 SprengG, Prüfung und Feststellung der Explosionsgefährlichkeit gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 SprengG in Verbindung mit § 9 Absatz 1 der 1. SprengV und Zuordnung zu einer Stoffgruppe gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 SprengG | 161 EUR 2 | Prüfung und Feststellung der Explosionsgefährlichkeit neuer sonstiger ex- plosionsgefährlicher Stoffe, die der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung auf andere Weise bekannt werden, gemäß § 2 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 und 2 SprengG und in Verbindung mit § 9 Absatz 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz und Zuordnung zu einer Stoffgruppe gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 SprengG | 161 EUR 3 | Baumusterprüfung oder Einzelprüfung von Explosivstoffen und pyrotech- nischen Gegenständen gemäß § 5e Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 in Verbindung mit § 5b Absatz 1 SprengG, Konformitätsbewertung und Erteilung von Baumusterprüfbescheinigungen gemäß § 5b Absatz 2 und 3 SprengG | 161 EUR 4 | Überwachung des Qualitätssicherungsverfahrens nach § 5c Absatz 1 und 2 SprengG gemäß § 5e Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 SprengG | 161 EUR 5 | Zulassung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe nach ihrer Zusammen- setzung, Beschaffenheit und Bezeichnung gemäß § 5f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 und Absatz 4 SprengG in Verbindung mit § 12 der 1. SprengV | 161 EUR 6 | Zulassung von Sprengzubehör nach seiner Zusammensetzung, Beschaf- fenheit und Bezeichnung gemäß § 5f Absatz 2 SprengG in Verbindung mit § 12 der 1. SprengV | 161 EUR 7 | Erteilung von Ausnahmen vom Zulassungserfordernis von sonstigen explo- sionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör gemäß § 5g Absatz 5 SprengG in Verbindung mit § 5f Absatz 1 und 2 SprengG | 161 EUR 8 | Genehmigung der gewerblichen Verbringung von Explosivstoffen in die, durch die und aus der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 15 Absatz 7 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 6 und § 7 SprengG | 161 EUR 9 | Genehmigung der nicht gewerblichen Verbringung von Explosivstoffen in die, durch die und aus der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 15 Absatz 7 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 6 und § 27 SprengG | 161 EUR 10 | Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall von einzelnen Anforderungen der Anlage 1 der 1. SprengV für sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 und 2 SprengG und Sprengzubehör oder Stellen zusätzlicher Anforderungen gemäß § 6 Absatz 2 der 1. SprengV | 161 EUR 11 | Vorschreiben der Verwendung eines Zulassungszeichens gegenüber dem Zulassungsinhaber gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der 1. SprengV | 161 EUR 12 | Prüfungen der Zusammensetzung und Beschaffenheit von sonstigen ex- plosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör gemäß § 9 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 der 1. SprengV und § 5e Absatz 1 Satz 3 SprengG | 161 EUR 13 | Zuteilung von Kennnummern der Herstellungsstätte oder des Einführers gemäß § 17 Absatz 2 Satz 2 der 1. SprengV | 161 EUR 14 | Allgemeine Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften über die Kennzeichnung und Verpackung explosionsgefährlicher Stoffe und von Sprengzubehör auf Antrag gemäß § 19 Absatz 1 der 1. SprengV | 161 EUR 15 | Bewilligung von Ausnahmen im Einzelfall von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften der §§ 17 und 18 sowie 18b Nummer 1 und 2 der 1. SprengV gemäß § 19 Absatz 2 der 1. SprengV | 161 EUR 16 | Genehmigung der Überlassung pyrotechnischer Gegenstände der Kate- gorie P1, die Rettungsmittel oder Bestandteil von Schutzausrüstungen oder Rettungsmitteln sind, an Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, auf Antrag gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 der 1. SprengV oder Erteilung der Genehmigung für die Bauart gemäß § 20 Absatz 2 Satz 2 der 1. SprengV | 161 EUR 17 | Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen gemäß § 21 Absatz 4 Satz 2 der 1. SprengV | 161 EUR 18 | Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 bis 1b, 2, 2a und 3 Buchstabe a SprengG, § 47 der 1. SprengV | allgemeine pauschale Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung nach Anlage 1 Teil A Abschnitt 1 Nummer 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung 19 | Entgegennahme von Anzeigen explosionsgefährlicher Stoffe und der Art der Verpackung gemäß § 4 Absatz 1 der 2. SprengV und Zuordnung zu einer Lagergruppe oder Zuordnung von Explosivstoffen zu einer Verträg- lichkeitsgruppe gemäß § 4 Absatz 3 der 2. SprengV | 161 EUR Abschnitt 3 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) Nummer | Gebührentatbestand | Zeitgebühr je Stunde 1 | Über einfache schriftliche Auskünfte hinausgehende Rechtsdienstleistun- gen im Rahmen des Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs der Bundes- anstalt für Materialforschung und -prüfung gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 2 RDG in Verbindung mit § 2 Absatz 1 und § 3 RDG | allgemeine pauschale Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte nach Anlage 1 Teil A Abschnitt 1 Nummer 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung Abschnitt 4 Deponieverordnung (DepV) Nummer | Gebührentatbestand | Zeitgebühr je Stunde 1 | Prüfung und Zulassung von Geokunststoffen, Polymeren und Dichtungs- kontrollsystemen gemäß § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 1 Num- mer 2.4 DepV | 140 EUR Abschnitt 5 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Nummer | Gebührentatbestand | Zeitgebühr je Stunde | |
(Text alte Fassung) 1 | Gutachten zum Nachweis, dass inerte Stoffe die thermische Sensibilität und die Sensibilität gegen eine einwirkende Detonation nicht erhöhen, gemäß § 8 Absatz 8 und § 11 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Nummer 5.3 Absatz 7 GefStoffV | 161 EUR 2 | Gutachten zur Feststellung der Gefährlichkeit und der Festlegung der Anforderungen an die Lagerung, Abfüllung und innerbetrieblichen Beför- derung von Ammoniumnitraten und ammoniumnitrathaltigen Gemischen nach § 8 Absatz 8 und § 11 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Num- mer 5.3 Absatz 8 GefStoffV | 161 EUR 3 | Gutachten zum Nachweis der Gefahrenfreiheit von einer selbstunterhalten- den fortschreitenden thermischen Zersetzung ammoniumnitrathaltiger Ge- mische nach § 8 Absatz 8 und § 11 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Nummer 5.3 Absatz 9 GefStoffV | 161 EUR 4 | Gutachten zum Nachweis der Erfüllung der europarechtlichen Beschaffen- heitsanforderungen der Stoffe und Zubereitungen der Untergruppen A I, A II und A IV und zum Nachweis, dass Stoffe und Zubereitungen der Gruppe E nicht detonationsfähig sind, gemäß § 8 Absatz 8 und § 11 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Nummer 5.5.1 GefStoffV | 161 EUR 5 | Feststellung und Bekanntgabe der Gefahrgruppenzuordnung bei organi- schen Peroxiden gemäß § 11 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang III Num- mer 2.3 Absatz 3 GefStoffV | 161 EUR 6 | Bewertung und Bekanntgabe der Gefahrgruppenzuordnung, wenn die Ge- fahrgruppenzuordnung von einer anderen geeigneten Stelle vorgenommen wurde, gemäß § 11 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang III Nummer 2.3 Absatz 4 GefStoffV | 161 EUR 7 | Gutachten über die zu treffenden Schutzmaßnahmen für die Gefährdungs- beurteilung bei Tätigkeiten mit organischen Peroxiden, bei denen Ge- mische auftreten können, die detonationsfähig sind oder zur schnellen Deflagration oder heftigen Wärmeexplosion neigen, gemäß § 11 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang III Nummer 2.4 Absatz 2 GefStoffV | 161 EUR | (Text neue Fassung) 1 | Gutachten zum Nachweis, dass inerte Stoffe die thermische Sensibilität und die Sensibilität gegen eine einwirkende Detonation nicht erhöhen, gemäß § 8 Absatz 8 und § 12 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Nummer 5.3 Absatz 7 GefStoffV | 161 EUR 2 | Gutachten zur Feststellung der Gefährlichkeit und der Festlegung der Anforderungen an die Lagerung, Abfüllung und innerbetrieblichen Beför- derung von Ammoniumnitraten und ammoniumnitrathaltigen Gemischen nach § 8 Absatz 8 und § 12 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Num- mer 5.3 Absatz 8 GefStoffV | 161 EUR 3 | Gutachten zum Nachweis der Gefahrenfreiheit von einer selbstunterhalten- den fortschreitenden thermischen Zersetzung ammoniumnitrathaltiger Ge- mische nach § 8 Absatz 8 und § 12 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Nummer 5.3 Absatz 9 GefStoffV | 161 EUR 4 | Gutachten zum Nachweis der Erfüllung der europarechtlichen Beschaffen- heitsanforderungen der Stoffe und Zubereitungen der Untergruppen A I, A II und A IV und zum Nachweis, dass Stoffe und Zubereitungen der Gruppe E nicht detonationsfähig sind, gemäß § 8 Absatz 8 und § 12 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Nummer 5.5.1 GefStoffV | 161 EUR 5 | Feststellung und Bekanntgabe der Gefahrgruppenzuordnung bei organi- schen Peroxiden gemäß § 12 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang III Num- mer 2.3 Absatz 3 GefStoffV | 161 EUR 6 | Bewertung und Bekanntgabe der Gefahrgruppenzuordnung, wenn die Ge- fahrgruppenzuordnung von einer anderen geeigneten Stelle vorgenommen wurde, gemäß § 12 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang III Nummer 2.3 Absatz 4 GefStoffV | 161 EUR 7 | Gutachten über die zu treffenden Schutzmaßnahmen für die Gefährdungs- beurteilung bei Tätigkeiten mit organischen Peroxiden, bei denen Ge- mische auftreten können, die detonationsfähig sind oder zur schnellen Deflagration oder heftigen Wärmeexplosion neigen, gemäß § 12 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang III Nummer 2.4 Absatz 2 GefStoffV | 161 EUR |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14719/al208538-0.htm