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Änderung Anlage BAMBGebV vom 05.12.2024

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Anlage BAMBGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.12.2024 geltenden Fassung
Anlage BAMBGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 384
(Textabschnitt unverändert)

Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis


Inhaltsübersicht

Abschnitt 1 Beschussgesetz (BeschG), Beschussverordnung (BeschussV)
Abschnitt 2 Sprengstoffgesetz (SprengG), Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV), Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)
Abschnitt 3 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
Abschnitt 4 Deponieverordnung (DepV)
Abschnitt 5 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

Abschnitt 1 Beschussgesetz (BeschG), Beschussverordnung (BeschussV)


Nummer | Gebührentatbestand | Zeitgebühr je Stunde

1 | Prüfung und Zulassung der in § 10 BeschG bezeichneten pyrotechnischen
Munition gemäß § 20 Absatz 3 Satz 2 BeschG oder Zulassung von Aus-
nahmen von einzelnen Anforderungen der Anlage I der BeschussV gemäß
§ 11 Absatz 3 Nummer 1 BeschussV | 161 EUR

2 | Bewilligung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Prüfung und Zulassung
nach § 10 Absatz 1 BeschG oder Zulassung von Abweichungen von Ver-
sagensgründen des § 10 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 BeschG gemäß § 13
BeschG | 161 EUR

3 | Prüfung und Zulassung der in § 11 Absatz 1 BeschG in Verbindung mit
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 1.3 zum Waffengesetz be-
zeichneten hülsenlosen Munition ohne Geschoss gemäß § 20 Absatz 3
Satz 2 BeschG | 161 EUR

4 | Bewilligung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Prüfung und Zulassung
nach § 11 Absatz 1 BeschG oder Zulassung von Abweichungen von Ver-
sagensgründen des § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 BeschG gemäß § 13
BeschG | 161 EUR


Abschnitt 2 Sprengstoffgesetz (SprengG), Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV), Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)


Nummer | Gebührentatbestand | Zeitgebühr je Stunde

1 | Entgegennahme von Anzeigen neuer sonstiger explosionsgefährlicher
Stoffe und von Stoffproben auf Verlangen gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1
SprengG, Prüfung und Feststellung der Explosionsgefährlichkeit gemäß
§ 2 Absatz 2 Satz 1 SprengG in Verbindung mit § 9 Absatz 1 der 1. SprengV
und Zuordnung zu einer Stoffgruppe gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 SprengG | 161 EUR

2 | Prüfung und Feststellung der Explosionsgefährlichkeit neuer sonstiger ex-
plosionsgefährlicher Stoffe, die der Bundesanstalt für Materialforschung
und -prüfung auf andere Weise bekannt werden, gemäß § 2 Absatz 2 Satz 3
in Verbindung mit Satz 1 und 2 SprengG und in Verbindung mit § 9 Absatz 1
der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz und Zuordnung zu einer
Stoffgruppe gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 SprengG | 161 EUR

3 | Baumusterprüfung oder Einzelprüfung von Explosivstoffen und pyrotech-
nischen Gegenständen gemäß § 5e Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2
in Verbindung mit § 5b Absatz 1 SprengG, Konformitätsbewertung und
Erteilung von Baumusterprüfbescheinigungen gemäß § 5b Absatz 2 und 3
SprengG | 161 EUR

4 | Überwachung des Qualitätssicherungsverfahrens nach § 5c Absatz 1 und 2
SprengG gemäß § 5e Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 SprengG | 161 EUR

5 | Zulassung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe nach ihrer Zusammen-
setzung, Beschaffenheit und Bezeichnung gemäß § 5f Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 und Satz 2 und Absatz 4 SprengG in Verbindung mit § 12 der
1. SprengV | 161 EUR

6 | Zulassung von Sprengzubehör nach seiner Zusammensetzung, Beschaf-
fenheit und Bezeichnung gemäß § 5f Absatz 2 SprengG in Verbindung mit
§ 12 der 1. SprengV | 161 EUR

7 | Erteilung von Ausnahmen vom Zulassungserfordernis von sonstigen explo-
sionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör gemäß § 5g Absatz 5
SprengG in Verbindung mit § 5f Absatz 1 und 2 SprengG | 161 EUR

8 | Genehmigung der gewerblichen Verbringung von Explosivstoffen in die,
durch die und aus der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 15 Absatz 7
Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 6 und § 7 SprengG | 161 EUR

9 | Genehmigung der nicht gewerblichen Verbringung von Explosivstoffen
in die, durch die und aus der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 15
Absatz 7 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 6 und § 27 SprengG | 161 EUR

10 | Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall von einzelnen Anforderungen der
Anlage 1 der 1. SprengV für sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1
Absatz 4 Nummer 1 und 2 SprengG und Sprengzubehör oder Stellen
zusätzlicher Anforderungen gemäß § 6 Absatz 2 der 1. SprengV | 161 EUR

11 | Vorschreiben der Verwendung eines Zulassungszeichens gegenüber dem
Zulassungsinhaber gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der 1. SprengV | 161 EUR

12 | Prüfungen der Zusammensetzung und Beschaffenheit von sonstigen ex-
plosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör gemäß § 9 Absatz 3 in
Verbindung mit Absatz 1 und 2 der 1. SprengV und § 5e Absatz 1 Satz 3
SprengG | 161 EUR

13 | Zuteilung von Kennnummern der Herstellungsstätte oder des Einführers
gemäß § 17 Absatz 2 Satz 2 der 1. SprengV | 161 EUR

14 | Allgemeine Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften über die
Kennzeichnung und Verpackung explosionsgefährlicher Stoffe und von
Sprengzubehör auf Antrag gemäß § 19 Absatz 1 der 1. SprengV | 161 EUR

15 | Bewilligung von Ausnahmen im Einzelfall von den Kennzeichnungs- und
Verpackungsvorschriften der §§ 17 und 18 sowie 18b Nummer 1 und 2
der 1. SprengV gemäß § 19 Absatz 2 der 1. SprengV | 161 EUR

16 | Genehmigung der Überlassung pyrotechnischer Gegenstände der Kate-
gorie P1, die Rettungsmittel oder Bestandteil von Schutzausrüstungen
oder Rettungsmitteln sind, an Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet
haben, auf Antrag gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 der 1. SprengV oder
Erteilung der Genehmigung für die Bauart gemäß § 20 Absatz 2 Satz 2
der 1. SprengV | 161 EUR

17 | Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen gemäß § 21 Absatz 4
Satz 2 der 1. SprengV | 161 EUR

18 | Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 41 Absatz 1
Nummer 1 bis 1b, 2, 2a und 3 Buchstabe a SprengG, § 47 der 1. SprengV | allgemeine pauschale
Stundensätze für
Verwaltungsbeschäftigte
in der Bundesverwaltung
nach Anlage 1 Teil A
Abschnitt 1 Nummer 1
der Allgemeinen
Gebührenverordnung

19 | Entgegennahme von Anzeigen explosionsgefährlicher Stoffe und der Art
der Verpackung gemäß § 4 Absatz 1 der 2. SprengV und Zuordnung zu
einer Lagergruppe oder Zuordnung von Explosivstoffen zu einer Verträg-
lichkeitsgruppe gemäß § 4 Absatz 3 der 2. SprengV | 161 EUR


Abschnitt 3 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)


Nummer | Gebührentatbestand | Zeitgebühr je Stunde

1 | Über einfache schriftliche Auskünfte hinausgehende Rechtsdienstleistun-
gen im Rahmen des Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs der Bundes-
anstalt für Materialforschung und -prüfung gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 2
RDG in Verbindung mit § 2 Absatz 1 und § 3 RDG | allgemeine pauschale
Stundensätze für
Verwaltungsbeschäftigte
nach Anlage 1 Teil A
Abschnitt 1 Nummer 1
der Allgemeinen
Gebührenverordnung


Abschnitt 4 Deponieverordnung (DepV)


Nummer | Gebührentatbestand | Zeitgebühr je Stunde

1 | Prüfung und Zulassung von Geokunststoffen, Polymeren und Dichtungs-
kontrollsystemen gemäß § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 1 Num-
mer 2.4 DepV | 140 EUR


Abschnitt 5 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)


Nummer | Gebührentatbestand | Zeitgebühr je Stunde

(Text alte Fassung)

1 | Gutachten zum Nachweis, dass inerte Stoffe die thermische Sensibilität
und die Sensibilität gegen eine einwirkende Detonation nicht erhöhen,
gemäß § 8 Absatz 8 und § 11 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I
Nummer 5.3 Absatz 7 GefStoffV | 161 EUR

2 | Gutachten zur Feststellung der Gefährlichkeit und der Festlegung der
Anforderungen an die Lagerung, Abfüllung und innerbetrieblichen Beför-
derung von Ammoniumnitraten und ammoniumnitrathaltigen Gemischen
nach § 8 Absatz 8 und § 11 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Num-
mer 5.3 Absatz 8 GefStoffV | 161 EUR

3 | Gutachten zum Nachweis der Gefahrenfreiheit von einer selbstunterhalten-
den fortschreitenden thermischen Zersetzung ammoniumnitrathaltiger Ge-
mische nach § 8 Absatz 8 und § 11 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I
Nummer 5.3 Absatz 9 GefStoffV | 161 EUR

4 | Gutachten zum Nachweis der Erfüllung der europarechtlichen Beschaffen-
heitsanforderungen der Stoffe und Zubereitungen der Untergruppen A I,
A II und A IV und zum Nachweis, dass Stoffe und Zubereitungen der
Gruppe E nicht detonationsfähig sind, gemäß § 8 Absatz 8 und § 11
Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Nummer 5.5.1 GefStoffV | 161 EUR

5 | Feststellung und Bekanntgabe der Gefahrgruppenzuordnung bei organi-
schen Peroxiden gemäß § 11 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang III Num-
mer 2.3 Absatz 3 GefStoffV | 161 EUR

6 | Bewertung und Bekanntgabe der Gefahrgruppenzuordnung, wenn die Ge-
fahrgruppenzuordnung von einer anderen geeigneten Stelle vorgenommen
wurde, gemäß § 11 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang III Nummer 2.3
Absatz 4 GefStoffV | 161 EUR

7 | Gutachten über die zu treffenden Schutzmaßnahmen für die Gefährdungs-
beurteilung bei Tätigkeiten mit organischen Peroxiden, bei denen Ge-
mische auftreten können, die detonationsfähig sind oder zur schnellen
Deflagration oder heftigen Wärmeexplosion neigen, gemäß § 11 Absatz 4
in Verbindung mit Anhang III Nummer 2.4 Absatz 2 GefStoffV | 161 EUR

(Text neue Fassung)

1 | Gutachten zum Nachweis, dass inerte Stoffe die thermische Sensibilität
und die Sensibilität gegen eine einwirkende Detonation nicht erhöhen,
gemäß § 8 Absatz 8 und § 12 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I
Nummer 5.3 Absatz 7 GefStoffV | 161 EUR

2 | Gutachten zur Feststellung der Gefährlichkeit und der Festlegung der
Anforderungen an die Lagerung, Abfüllung und innerbetrieblichen Beför-
derung von Ammoniumnitraten und ammoniumnitrathaltigen Gemischen
nach § 8 Absatz 8 und § 12 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Num-
mer 5.3 Absatz 8 GefStoffV | 161 EUR

3 | Gutachten zum Nachweis der Gefahrenfreiheit von einer selbstunterhalten-
den fortschreitenden thermischen Zersetzung ammoniumnitrathaltiger Ge-
mische nach § 8 Absatz 8 und § 12 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I
Nummer 5.3 Absatz 9 GefStoffV | 161 EUR

4 | Gutachten zum Nachweis der Erfüllung der europarechtlichen Beschaffen-
heitsanforderungen der Stoffe und Zubereitungen der Untergruppen A I,
A II und A IV und zum Nachweis, dass Stoffe und Zubereitungen der
Gruppe E nicht detonationsfähig sind, gemäß § 8 Absatz 8 und § 12
Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Nummer 5.5.1 GefStoffV | 161 EUR

5 | Feststellung und Bekanntgabe der Gefahrgruppenzuordnung bei organi-
schen Peroxiden gemäß § 12 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang III Num-
mer 2.3 Absatz 3 GefStoffV | 161 EUR

6 | Bewertung und Bekanntgabe der Gefahrgruppenzuordnung, wenn die Ge-
fahrgruppenzuordnung von einer anderen geeigneten Stelle vorgenommen
wurde, gemäß § 12 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang III Nummer 2.3
Absatz 4 GefStoffV | 161 EUR

7 | Gutachten über die zu treffenden Schutzmaßnahmen für die Gefährdungs-
beurteilung bei Tätigkeiten mit organischen Peroxiden, bei denen Ge-
mische auftreten können, die detonationsfähig sind oder zur schnellen
Deflagration oder heftigen Wärmeexplosion neigen, gemäß § 12 Absatz 4
in Verbindung mit Anhang III Nummer 2.4 Absatz 2 GefStoffV | 161 EUR