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Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM Besondere Gebührenverordnung - BAMBGebV)

V. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1712 (Nr. 31)
Geltung ab 15.06.2021; FNA: 202-5-8 Verwaltungsgebühren

Eingangsformel





§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen



(1) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung erhebt in ihrem Zuständigkeitsbereich Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen), die auf Grund der folgenden Vorschriften erbracht werden:

1.
Beschussgesetz,

2.
Beschussverordnung,

3.
Sprengstoffgesetz,

4.
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz,

5.
Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz,

6.
Rechtsdienstleistungsgesetz,

7.
Deponieverordnung,

8.
Gefahrstoffverordnung.

(2) Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen, die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung aufgrund anderer als der in Absatz 1 genannten Vorschriften erbracht werden, wird durch diese Verordnung nicht berührt.


§ 2 Höhe der Gebühren und Auslagen



(1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis.

(2) Neben den in § 12 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes genannten Auslagen werden Auslagen gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe erhoben für

1.
die Beförderung von Prüfmitteln und Prüfobjekten,

2.
außergewöhnliche Aufwendungen für Material, Energie, besondere Prüfanlagen, Mess- und Hilfseinrichtungen oder andere Vorkehrungen oder Hilfsmittel.

(3) Die zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.


§ 3 Übergangsvorschriften



(1) 1Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung nach Abschnitt 1 des Gebührenverzeichnisses, die vor dem 1. Oktober 2019 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, ist die Kostenverordnung zum Waffengesetz weiter anzuwenden. 2Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung nach Abschnitt 2 des Gebührenverzeichnisses, die vor dem 1. Oktober 2019 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, ist die Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz weiter anzuwenden. 3Wurde die gebührenfähige Leistung in den Fällen der Sätze 1 und 2 nach dem 1. Oktober 2019 und vor dem 15. Juni 2021 vollständig erbracht, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(2) 1Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung nach den Abschnitten 1 und 2 des Gebührenverzeichnisses, die in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis zum 15. Juni 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, ist diese Verordnung anzuwenden. 2Wurde die gebührenfähige Leistung in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis einschließlich 14. Juni 2021 beantragt oder begonnen und auch vollständig erbracht, ist diese Verordnung nur anzuwenden, wenn auf die nachträgliche Erhebung von Gebühren und Auslagen vor Beginn der Leistungserbringung ausdrücklich hingewiesen wurde. 3Andernfalls ist für gebührenfähige Leistungen nach Abschnitt 1 des Gebührenverzeichnisses die Kostenverordnung zum Waffengesetz und für gebührenfähige Leistungen nach Abschnitt 2 des Gebührenverzeichnisses die Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz anzuwenden.

(3) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung nach den Abschnitten 3 bis 5 des Gebührenverzeichnisses, die vor dem 15. Juni 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, ist die Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung weiter anzuwenden.


§ 4 Inkrafttreten; Außerkrafttreten


§ 4 ändert mWv. 15. Juni 2021 BAMKostV

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.



---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 14. Juni 2021.


Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

Peter Altmaier


Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis



Inhaltsübersicht

Abschnitt 1 Beschussgesetz (BeschG), Beschussverordnung (BeschussV)
Abschnitt 2 Sprengstoffgesetz (SprengG), Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV), Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)
Abschnitt 3 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
Abschnitt 4 Deponieverordnung (DepV)
Abschnitt 5 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)



Nummer GebührentatbestandZeitgebühr je Stunde
1Prüfung und Zulassung der in § 10 BeschG bezeichneten pyrotechnischen
Munition gemäß § 20 Absatz 3 Satz 2 BeschG oder Zulassung von Aus-
nahmen von einzelnen Anforderungen der Anlage I der BeschussV gemäß
§ 11 Absatz 3 Nummer 1 BeschussV
161 EUR
2Bewilligung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Prüfung und Zulassung
nach § 10 Absatz 1 BeschG oder Zulassung von Abweichungen von Ver-
sagensgründen des § 10 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 BeschG gemäß § 13
BeschG
161 EUR
3Prüfung und Zulassung der in § 11 Absatz 1 BeschG in Verbindung mit
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 1.3 zum Waffengesetz be-
zeichneten hülsenlosen Munition ohne Geschoss gemäß § 20 Absatz 3
Satz 2 BeschG
161 EUR
4Bewilligung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Prüfung und Zulassung
nach § 11 Absatz 1 BeschG oder Zulassung von Abweichungen von Ver-
sagensgründen des § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 BeschG gemäß § 13
BeschG
161 EUR




NummerGebührentatbestandZeitgebühr je Stunde
1Entgegennahme von Anzeigen neuer sonstiger explosionsgefährlicher
Stoffe und von Stoffproben auf Verlangen gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1
SprengG, Prüfung und Feststellung der Explosionsgefährlichkeit gemäß
§ 2 Absatz 2 Satz 1 SprengG in Verbindung mit § 9 Absatz 1 der 1. SprengV
und Zuordnung zu einer Stoffgruppe gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 SprengG
161 EUR
2Prüfung und Feststellung der Explosionsgefährlichkeit neuer sonstiger ex-
plosionsgefährlicher Stoffe, die der Bundesanstalt für Materialforschung
und -prüfung auf andere Weise bekannt werden, gemäß § 2 Absatz 2 Satz 3
in Verbindung mit Satz 1 und 2 SprengG und in Verbindung mit § 9 Absatz 1
der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz und Zuordnung zu einer
Stoffgruppe gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 SprengG
161 EUR
3 Baumusterprüfung oder Einzelprüfung von Explosivstoffen und pyrotech-
nischen Gegenständen gemäß § 5e Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2
in Verbindung mit § 5b Absatz 1 SprengG, Konformitätsbewertung und
Erteilung von Baumusterprüfbescheinigungen gemäß § 5b Absatz 2 und 3
SprengG
161 EUR
4Überwachung des Qualitätssicherungsverfahrens nach § 5c Absatz 1 und 2
SprengG gemäß § 5e Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 SprengG
161 EUR
5Zulassung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe nach ihrer Zusammen-
setzung, Beschaffenheit und Bezeichnung gemäß § 5f Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 und Satz 2 und Absatz 4 SprengG in Verbindung mit § 12 der
1. SprengV
161 EUR
6Zulassung von Sprengzubehör nach seiner Zusammensetzung, Beschaf-
fenheit und Bezeichnung gemäß § 5f Absatz 2 SprengG in Verbindung mit
§ 12 der 1. SprengV
161 EUR
7Erteilung von Ausnahmen vom Zulassungserfordernis von sonstigen explo-
sionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör gemäß § 5g Absatz 5
SprengG in Verbindung mit § 5f Absatz 1 und 2 SprengG
161 EUR
8Genehmigung der gewerblichen Verbringung von Explosivstoffen in die,
durch die und aus der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 15 Absatz 7
Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 6 und § 7 SprengG
161 EUR
9Genehmigung der nicht gewerblichen Verbringung von Explosivstoffen
in die, durch die und aus der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 15
Absatz 7 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 6 und § 27 SprengG
161 EUR
10Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall von einzelnen Anforderungen der
Anlage 1 der 1. SprengV für sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1
Absatz 4 Nummer 1 und 2 SprengG und Sprengzubehör oder Stellen
zusätzlicher Anforderungen gemäß § 6 Absatz 2 der 1. SprengV
161 EUR
11Vorschreiben der Verwendung eines Zulassungszeichens gegenüber dem
Zulassungsinhaber gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der 1. SprengV
161 EUR
12Prüfungen der Zusammensetzung und Beschaffenheit von sonstigen ex-
plosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör gemäß § 9 Absatz 3 in
Verbindung mit Absatz 1 und 2 der 1. SprengV und § 5e Absatz 1 Satz 3
SprengG
161 EUR
13Zuteilung von Kennnummern der Herstellungsstätte oder des Einführers
gemäß § 17 Absatz 2 Satz 2 der 1. SprengV
161 EUR
14Allgemeine Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften über die
Kennzeichnung und Verpackung explosionsgefährlicher Stoffe und von
Sprengzubehör auf Antrag gemäß § 19 Absatz 1 der 1. SprengV
161 EUR
15Bewilligung von Ausnahmen im Einzelfall von den Kennzeichnungs- und
Verpackungsvorschriften der §§ 17 und 18 sowie 18b Nummer 1 und 2
der 1. SprengV gemäß § 19 Absatz 2 der 1. SprengV
161 EUR
16Genehmigung der Überlassung pyrotechnischer Gegenstände der Kate-
gorie P1, die Rettungsmittel oder Bestandteil von Schutzausrüstungen
oder Rettungsmitteln sind, an Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet
haben, auf Antrag gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 der 1. SprengV oder
Erteilung der Genehmigung für die Bauart gemäß § 20 Absatz 2 Satz 2
der 1. SprengV
161 EUR
17Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen gemäß § 21 Absatz 4
Satz 2 der 1. SprengV
161 EUR
18Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 41 Absatz 1
Nummer 1 bis 1b, 2, 2a und 3 Buchstabe a SprengG, § 47 der 1. SprengV
allgemeine pauschale
Stundensätze für
Verwaltungsbeschäftigte
in der Bundesverwaltung
nach Anlage 1 Teil A
Abschnitt 1 Nummer 1
der Allgemeinen
Gebührenverordnung
19 Entgegennahme von Anzeigen explosionsgefährlicher Stoffe und der Art
der Verpackung gemäß § 4 Absatz 1 der 2. SprengV und Zuordnung zu
einer Lagergruppe oder Zuordnung von Explosivstoffen zu einer Verträg-
lichkeitsgruppe gemäß § 4 Absatz 3 der 2. SprengV
161 EUR




NummerGebührentatbestandZeitgebühr je Stunde
1Über einfache schriftliche Auskünfte hinausgehende Rechtsdienstleistun-
gen im Rahmen des Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs der Bundes-
anstalt für Materialforschung und -prüfung gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 2
RDG in Verbindung mit § 2 Absatz 1 und § 3 RDG
allgemeine pauschale
Stundensätze für
Verwaltungsbeschäftigte
nach Anlage 1 Teil A
Abschnitt 1 Nummer 1
der Allgemeinen
Gebührenverordnung


Abschnitt 4 Deponieverordnung (DepV)


NummerGebührentatbestandZeitgebühr je Stunde
1Prüfung und Zulassung von Geokunststoffen, Polymeren und Dichtungs-
kontrollsystemen gemäß § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 1 Num-
mer 2.4 DepV
140 EUR




NummerGebührentatbestandZeitgebühr je Stunde
1Gutachten zum Nachweis, dass inerte Stoffe die thermische Sensibilität
und die Sensibilität gegen eine einwirkende Detonation nicht erhöhen,
gemäß § 8 Absatz 8 und § 11 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I
Nummer 5.3 Absatz 7 GefStoffV
161 EUR
2Gutachten zur Feststellung der Gefährlichkeit und der Festlegung der
Anforderungen an die Lagerung, Abfüllung und innerbetrieblichen Beför-
derung von Ammoniumnitraten und ammoniumnitrathaltigen Gemischen
nach § 8 Absatz 8 und § 11 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Num-
mer 5.3 Absatz 8 GefStoffV
161 EUR
3Gutachten zum Nachweis der Gefahrenfreiheit von einer selbstunterhalten-
den fortschreitenden thermischen Zersetzung ammoniumnitrathaltiger Ge-
mische nach § 8 Absatz 8 und § 11 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I
Nummer 5.3 Absatz 9 GefStoffV
161 EUR
4Gutachten zum Nachweis der Erfüllung der europarechtlichen Beschaffen-
heitsanforderungen der Stoffe und Zubereitungen der Untergruppen A I,
A II und A IV und zum Nachweis, dass Stoffe und Zubereitungen der
Gruppe E nicht detonationsfähig sind, gemäß § 8 Absatz 8 und § 11
Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Nummer 5.5.1 GefStoffV
161 EUR
5Feststellung und Bekanntgabe der Gefahrgruppenzuordnung bei organi-
schen Peroxiden gemäß § 11 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang III Num-
mer 2.3 Absatz 3 GefStoffV
161 EUR
6Bewertung und Bekanntgabe der Gefahrgruppenzuordnung, wenn die Ge-
fahrgruppenzuordnung von einer anderen geeigneten Stelle vorgenommen
wurde, gemäß § 11 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang III Nummer 2.3
Absatz 4 GefStoffV
161 EUR
7Gutachten über die zu treffenden Schutzmaßnahmen für die Gefährdungs-
beurteilung bei Tätigkeiten mit organischen Peroxiden, bei denen Ge-
mische auftreten können, die detonationsfähig sind oder zur schnellen
Deflagration oder heftigen Wärmeexplosion neigen, gemäß § 11 Absatz 4
in Verbindung mit Anhang III Nummer 2.4 Absatz 2 GefStoffV
161 EUR