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Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM Besondere Gebührenverordnung - BAMBGebV)
Eingangsformel
Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen
(1) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung erhebt in ihrem Zuständigkeitsbereich Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen), die auf Grund der folgenden Vorschriften erbracht werden:
- 1.
- Beschussgesetz,
- 2.
- Beschussverordnung,
- 3.
- Sprengstoffgesetz,
- 4.
- Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz,
- 5.
- Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz,
- 6.
- Rechtsdienstleistungsgesetz,
- 7.
- Deponieverordnung,
- 8.
- Gefahrstoffverordnung.
(2) Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen, die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung aufgrund anderer als der in Absatz 1 genannten Vorschriften erbracht werden, wird durch diese Verordnung nicht berührt.
§ 2 Höhe der Gebühren und Auslagen
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis.
(2) Neben den in § 12 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes genannten Auslagen werden Auslagen gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe erhoben für
- 1.
- die Beförderung von Prüfmitteln und Prüfobjekten,
- 2.
- außergewöhnliche Aufwendungen für Material, Energie, besondere Prüfanlagen, Mess- und Hilfseinrichtungen oder andere Vorkehrungen oder Hilfsmittel.
(3) Die zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.
§ 3 Übergangsvorschriften
(1) 1Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung nach Abschnitt 1 des Gebührenverzeichnisses, die vor dem 1. Oktober 2019 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, ist die Kostenverordnung zum Waffengesetz weiter anzuwenden. 2Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung nach Abschnitt 2 des Gebührenverzeichnisses, die vor dem 1. Oktober 2019 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, ist die Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz weiter anzuwenden. 3Wurde die gebührenfähige Leistung in den Fällen der Sätze 1 und 2 nach dem 1. Oktober 2019 und vor dem 15. Juni 2021 vollständig erbracht, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(2) 1Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung nach den Abschnitten 1 und 2 des Gebührenverzeichnisses, die in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis zum 15. Juni 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, ist diese Verordnung anzuwenden. 2Wurde die gebührenfähige Leistung in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis einschließlich 14. Juni 2021 beantragt oder begonnen und auch vollständig erbracht, ist diese Verordnung nur anzuwenden, wenn auf die nachträgliche Erhebung von Gebühren und Auslagen vor Beginn der Leistungserbringung ausdrücklich hingewiesen wurde. 3Andernfalls ist für gebührenfähige Leistungen nach Abschnitt 1 des Gebührenverzeichnisses die Kostenverordnung zum Waffengesetz und für gebührenfähige Leistungen nach Abschnitt 2 des Gebührenverzeichnisses die Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz anzuwenden.
(3) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung nach den Abschnitten 3 bis 5 des Gebührenverzeichnisses, die vor dem 15. Juni 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, ist die Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung weiter anzuwenden.
§ 4 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 4 ändert mWv. 15. Juni 2021 BAMKostV
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung vom 17. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1748), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. März 2018 (BGBl. I S. 373) geändert worden ist, außer Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 14. Juni 2021.
Schlussformel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Peter Altmaier
Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Beschussgesetz (BeschG), Beschussverordnung (BeschussV)
Abschnitt 2 Sprengstoffgesetz (SprengG), Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV), Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)
Abschnitt 3 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
Abschnitt 4 Deponieverordnung (DepV)
Abschnitt 5 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Abschnitt 1 Beschussgesetz (BeschG), Beschussverordnung (BeschussV)
Abschnitt 2 Sprengstoffgesetz (SprengG), Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV), Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)
Abschnitt 3 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
Abschnitt 4 Deponieverordnung (DepV)
Abschnitt 5 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Nummer | Gebührentatbestand | Zeitgebühr je Stunde |
1 | Prüfung und Zulassung der in § 10 BeschG bezeichneten pyrotechnischen Munition gemäß § 20 Absatz 3 Satz 2 BeschG oder Zulassung von Aus- nahmen von einzelnen Anforderungen der Anlage I der BeschussV gemäß § 11 Absatz 3 Nummer 1 BeschussV | 161 EUR |
2 | Bewilligung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Prüfung und Zulassung nach § 10 Absatz 1 BeschG oder Zulassung von Abweichungen von Ver- sagensgründen des § 10 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 BeschG gemäß § 13 BeschG | 161 EUR |
3 | Prüfung und Zulassung der in § 11 Absatz 1 BeschG in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 1.3 zum Waffengesetz be- zeichneten hülsenlosen Munition ohne Geschoss gemäß § 20 Absatz 3 Satz 2 BeschG | 161 EUR |
4 | Bewilligung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Prüfung und Zulassung nach § 11 Absatz 1 BeschG oder Zulassung von Abweichungen von Ver- sagensgründen des § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 BeschG gemäß § 13 BeschG | 161 EUR |
Abschnitt 2 Sprengstoffgesetz (SprengG), Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV), Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)
Nummer | Gebührentatbestand | Zeitgebühr je Stunde |
1 | Entgegennahme von Anzeigen neuer sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe und von Stoffproben auf Verlangen gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 SprengG, Prüfung und Feststellung der Explosionsgefährlichkeit gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1 SprengG in Verbindung mit § 9 Absatz 1 der 1. SprengV und Zuordnung zu einer Stoffgruppe gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 SprengG | 161 EUR |
2 | Prüfung und Feststellung der Explosionsgefährlichkeit neuer sonstiger ex- plosionsgefährlicher Stoffe, die der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung auf andere Weise bekannt werden, gemäß § 2 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 und 2 SprengG und in Verbindung mit § 9 Absatz 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz und Zuordnung zu einer Stoffgruppe gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 SprengG | 161 EUR |
3 | Baumusterprüfung oder Einzelprüfung von Explosivstoffen und pyrotech- nischen Gegenständen gemäß § 5e Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 in Verbindung mit § 5b Absatz 1 SprengG, Konformitätsbewertung und Erteilung von Baumusterprüfbescheinigungen gemäß § 5b Absatz 2 und 3 SprengG | 161 EUR |
4 | Überwachung des Qualitätssicherungsverfahrens nach § 5c Absatz 1 und 2 SprengG gemäß § 5e Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 SprengG | 161 EUR |
5 | Zulassung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe nach ihrer Zusammen- setzung, Beschaffenheit und Bezeichnung gemäß § 5f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 und Absatz 4 SprengG in Verbindung mit § 12 der 1. SprengV | 161 EUR |
6 | Zulassung von Sprengzubehör nach seiner Zusammensetzung, Beschaf- fenheit und Bezeichnung gemäß § 5f Absatz 2 SprengG in Verbindung mit § 12 der 1. SprengV | 161 EUR |
7 | Erteilung von Ausnahmen vom Zulassungserfordernis von sonstigen explo- sionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör gemäß § 5g Absatz 5 SprengG in Verbindung mit § 5f Absatz 1 und 2 SprengG | 161 EUR |
8 | Genehmigung der gewerblichen Verbringung von Explosivstoffen in die, durch die und aus der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 15 Absatz 7 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 6 und § 7 SprengG | 161 EUR |
9 | Genehmigung der nicht gewerblichen Verbringung von Explosivstoffen in die, durch die und aus der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 15 Absatz 7 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 6 und § 27 SprengG | 161 EUR |
10 | Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall von einzelnen Anforderungen der Anlage 1 der 1. SprengV für sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 und 2 SprengG und Sprengzubehör oder Stellen zusätzlicher Anforderungen gemäß § 6 Absatz 2 der 1. SprengV | 161 EUR |
11 | Vorschreiben der Verwendung eines Zulassungszeichens gegenüber dem Zulassungsinhaber gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 der 1. SprengV | 161 EUR |
12 | Prüfungen der Zusammensetzung und Beschaffenheit von sonstigen ex- plosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör gemäß § 9 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 der 1. SprengV und § 5e Absatz 1 Satz 3 SprengG | 161 EUR |
13 | Zuteilung von Kennnummern der Herstellungsstätte oder des Einführers gemäß § 17 Absatz 2 Satz 2 der 1. SprengV | 161 EUR |
14 | Allgemeine Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften über die Kennzeichnung und Verpackung explosionsgefährlicher Stoffe und von Sprengzubehör auf Antrag gemäß § 19 Absatz 1 der 1. SprengV | 161 EUR |
15 | Bewilligung von Ausnahmen im Einzelfall von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften der §§ 17 und 18 sowie 18b Nummer 1 und 2 der 1. SprengV gemäß § 19 Absatz 2 der 1. SprengV | 161 EUR |
16 | Genehmigung der Überlassung pyrotechnischer Gegenstände der Kate- gorie P1, die Rettungsmittel oder Bestandteil von Schutzausrüstungen oder Rettungsmitteln sind, an Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, auf Antrag gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 der 1. SprengV oder Erteilung der Genehmigung für die Bauart gemäß § 20 Absatz 2 Satz 2 der 1. SprengV | 161 EUR |
17 | Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen gemäß § 21 Absatz 4 Satz 2 der 1. SprengV | 161 EUR |
18 | Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 bis 1b, 2, 2a und 3 Buchstabe a SprengG, § 47 der 1. SprengV | allgemeine pauschale Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung nach Anlage 1 Teil A Abschnitt 1 Nummer 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung |
19 | Entgegennahme von Anzeigen explosionsgefährlicher Stoffe und der Art der Verpackung gemäß § 4 Absatz 1 der 2. SprengV und Zuordnung zu einer Lagergruppe oder Zuordnung von Explosivstoffen zu einer Verträg- lichkeitsgruppe gemäß § 4 Absatz 3 der 2. SprengV | 161 EUR |
Abschnitt 3 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
Nummer | Gebührentatbestand | Zeitgebühr je Stunde |
1 | Über einfache schriftliche Auskünfte hinausgehende Rechtsdienstleistun- gen im Rahmen des Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs der Bundes- anstalt für Materialforschung und -prüfung gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 2 RDG in Verbindung mit § 2 Absatz 1 und § 3 RDG | allgemeine pauschale Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte nach Anlage 1 Teil A Abschnitt 1 Nummer 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung |
Abschnitt 4 Deponieverordnung (DepV)
Nummer | Gebührentatbestand | Zeitgebühr je Stunde |
1 | Prüfung und Zulassung von Geokunststoffen, Polymeren und Dichtungs- kontrollsystemen gemäß § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 1 Num- mer 2.4 DepV | 140 EUR |
Abschnitt 5 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Nummer | Gebührentatbestand | Zeitgebühr je Stunde |
1 | Gutachten zum Nachweis, dass inerte Stoffe die thermische Sensibilität und die Sensibilität gegen eine einwirkende Detonation nicht erhöhen, gemäß § 8 Absatz 8 und § 11 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Nummer 5.3 Absatz 7 GefStoffV | 161 EUR |
2 | Gutachten zur Feststellung der Gefährlichkeit und der Festlegung der Anforderungen an die Lagerung, Abfüllung und innerbetrieblichen Beför- derung von Ammoniumnitraten und ammoniumnitrathaltigen Gemischen nach § 8 Absatz 8 und § 11 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Num- mer 5.3 Absatz 8 GefStoffV | 161 EUR |
3 | Gutachten zum Nachweis der Gefahrenfreiheit von einer selbstunterhalten- den fortschreitenden thermischen Zersetzung ammoniumnitrathaltiger Ge- mische nach § 8 Absatz 8 und § 11 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Nummer 5.3 Absatz 9 GefStoffV | 161 EUR |
4 | Gutachten zum Nachweis der Erfüllung der europarechtlichen Beschaffen- heitsanforderungen der Stoffe und Zubereitungen der Untergruppen A I, A II und A IV und zum Nachweis, dass Stoffe und Zubereitungen der Gruppe E nicht detonationsfähig sind, gemäß § 8 Absatz 8 und § 11 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Nummer 5.5.1 GefStoffV | 161 EUR |
5 | Feststellung und Bekanntgabe der Gefahrgruppenzuordnung bei organi- schen Peroxiden gemäß § 11 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang III Num- mer 2.3 Absatz 3 GefStoffV | 161 EUR |
6 | Bewertung und Bekanntgabe der Gefahrgruppenzuordnung, wenn die Ge- fahrgruppenzuordnung von einer anderen geeigneten Stelle vorgenommen wurde, gemäß § 11 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang III Nummer 2.3 Absatz 4 GefStoffV | 161 EUR |
7 | Gutachten über die zu treffenden Schutzmaßnahmen für die Gefährdungs- beurteilung bei Tätigkeiten mit organischen Peroxiden, bei denen Ge- mische auftreten können, die detonationsfähig sind oder zur schnellen Deflagration oder heftigen Wärmeexplosion neigen, gemäß § 11 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang III Nummer 2.4 Absatz 2 GefStoffV | 161 EUR |
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