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§ 2 - BAM Besondere Gebührenverordnung (BAMBGebV)
V. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1712 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 384
Geltung ab 15.06.2021; FNA: 202-5-8 Verwaltungsgebühren
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Geltung ab 15.06.2021; FNA: 202-5-8 Verwaltungsgebühren
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§ 2 Höhe der Gebühren und Auslagen
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis.
(2) Neben den in § 12 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes genannten Auslagen werden Auslagen gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe erhoben für
- 1.
- die Beförderung von Prüfmitteln und Prüfobjekten,
- 2.
- außergewöhnliche Aufwendungen für Material, Energie, besondere Prüfanlagen, Mess- und Hilfseinrichtungen oder andere Vorkehrungen oder Hilfsmittel.
(3) Die zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.
Zitierungen von § 2 BAMBGebV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BAMBGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BAMBGebV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage BAMBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 05.12.2024)
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/2_BAMBGebV.htm