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§ 2 - BAM Besondere Gebührenverordnung (BAMBGebV)
§ 2 Höhe der Gebühren und Auslagen
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis.
(2) Neben den in § 12 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes genannten Auslagen werden Auslagen gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe erhoben für
- 1.
- die Beförderung von Prüfmitteln und Prüfobjekten,
- 2.
- außergewöhnliche Aufwendungen für Material, Energie, besondere Prüfanlagen, Mess- und Hilfseinrichtungen oder andere Vorkehrungen oder Hilfsmittel.
(3) Die zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.
Zitierungen von § 2 BAMBGebV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BAMBGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BAMBGebV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/2_BAMBGebV.htm