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§ 1 - BAM Besondere Gebührenverordnung (BAMBGebV)
§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen
(1) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung erhebt in ihrem Zuständigkeitsbereich Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen), die auf Grund der folgenden Vorschriften erbracht werden:
- 1.
- Beschussgesetz,
- 2.
- Beschussverordnung,
- 3.
- Sprengstoffgesetz,
- 4.
- Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz,
- 5.
- Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz,
- 6.
- Rechtsdienstleistungsgesetz,
- 7.
- Deponieverordnung,
- 8.
- Gefahrstoffverordnung.
(2) Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen, die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung aufgrund anderer als der in Absatz 1 genannten Vorschriften erbracht werden, wird durch diese Verordnung nicht berührt.
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