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Abschnitt 1 - Marktüberwachungsgesetz (MüG)
Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1723 (Nr. 32)
Geltung ab 16.07.2021; FNA: 7847-42 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 16.07.2021; FNA: 7847-42 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 1 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Dieses Gesetz gilt für Produkte im Anwendungsbereich von Artikel 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1).
(2) 1Dieses Gesetz gilt zudem für Produkte im Anwendungsbereich des Produktsicherheitsgesetzes. 2Satz 1 gilt nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind.
§ 2 Begriffsbestimmungen
1Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
- „Ausstellen" das Aufstellen oder Vorführen von Produkten zu Zwecken der Werbung,
- 2.
- „Aussteller" jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt ausstellt,
- 3.
- „Wirtschaftsakteur" für den nicht harmonisierten Bereich der Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler, Fulfilment-Dienstleister oder jede andere natürliche oder juristische Person, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten, deren Bereitstellung auf dem Markt oder deren Inbetriebnahme gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften unterliegt.
§ 3 Fernabsatz
Auf online oder über eine andere Form des Fernabsatzes zum Verkauf angebotene Produkte im Sinne des § 1 Absatz 2 ist Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/1020 entsprechend anzuwenden.
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