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Änderung § 7 AHStatG vom 01.01.2025

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§ 7 AHStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 7 AHStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 71

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Erhebungsmerkmale


(1) Die Erhebungsmerkmale der Außenhandelsstatistik sind

1. Bezugszeitraum,

2. Verkehrsrichtung,

3. Warennummer,

4. Warenbezeichnung,

5. Ursprungsbundesland,

6. Bestimmungsbundesland,

7. Ursprungsland,

8. Bestimmungsland,

9. Versendungsland,

10. Statistischer Wert,

11. Menge der Ware,

12. Art des Geschäfts,

13. Verkehrszweig an der Grenze.

(2) Für die Intrahandelsstatistik werden zusätzlich Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:

1. Rechnungsbetrag,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. bei Versendungen: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des ausländischen Warenempfängers.

(Text neue Fassung)

2. bei Versendungen: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Handelspartners im Bestimmungsland.

(3) Für die Extrahandelsstatistik werden zusätzlich Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:

1. Kodierung des Zollverfahrens,

2. Rechnungswährung,

3. Gesamtbetrag der Rechnung,

vorherige Änderung

4. Präferenzbehandlung bei der Einfuhr, sofern diese von den Zollbehörden gewährt wurde,

5.
Verkehrszweig im Inland,

6.
Angabe, ob die Ware in Containern befördert wird,

7.
Mitgliedstaat, in dem sich die Ware zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren befindet,

8.
endgültiges Bestimmungsland,

9.
tatsächliches Ausfuhrland,

10.
Statistisches Verfahren,

11.
Ort der Ware,

12.
Lieferbedingung.



4. bei der Einfuhr: in Rechnung gestellter Positionsbetrag,

5.
Präferenzbehandlung bei der Einfuhr, sofern diese von den Zollbehörden gewährt wurde,

6.
Verkehrszweig im Inland,

7.
Angabe, ob die Ware in Containern befördert wird,

8.
Mitgliedstaat, in dem sich die Ware zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren befindet,

9.
endgültiges Bestimmungsland,

10.
tatsächliches Ausfuhrland,

11.
Statistisches Verfahren,

12.
Ort der Ware,

13.
Lieferbedingung.