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Änderung § 12 AHStatG vom 01.01.2025

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§ 12 AHStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 12 AHStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 71

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Übermittlung von Daten und Informationen durch Behörden


(1) Im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung unterrichten die Finanzverwaltungen die Steuerpflichtigen über die Auskunftspflicht zur Außenhandelsstatistik.

(Text alte Fassung)

(2) Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt dem Statistischen Bundesamt die Daten nach Anhang 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2152, die es im Rahmen der Zusammenfassenden Meldung erhält.

(3) 1 Die Zollbehörden übermitteln dem Statistischen Bundesamt ergänzend zu den Erhebungs- und Hilfsmerkmalen nach den §§ 7 und 8 weitere Daten aus Zollanmeldungen, die geeignet sind, die Auskunftspflicht nach § 9 festzustellen oder die Angaben der auskunftspflichtigen Personen zu den Merkmalen nach den §§ 7 und 8 zu überprüfen. 2 Die nach Satz 1 zu übermittelnden Daten werden in einer Rechtsverordnung nach § 18 Nummer 14 festgelegt. 3 Werden von den Zollbehörden nachträglich Korrekturen zu bereits an das Statistische Bundesamt übermittelte Merkmalen nach § 7 oder § 8 einer Zollanmeldung vorgenommen, übermitteln sie diese Korrekturen an das Statistische Bundesamt, sofern die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung bei den Zollbehörden gegeben sind.

(Text neue Fassung)

(2) Das Bundeszentralamt für Steuern sowie die Finanzverwaltungen der Länder übermitteln dem Statistischen Bundesamt die Daten nach Anhang V der Verordnung (EU) 2019/2152, soweit diese Angaben bei ihnen vorliegen.

(3) 1 Die Zollbehörden übermitteln dem Statistischen Bundesamt ergänzend zu den Erhebungs- und Hilfsmerkmalen nach den §§ 7 und 8 weitere Daten, die geeignet sind, die Auskunftspflicht nach § 9 festzustellen oder die Angaben der auskunftspflichtigen Personen zu den Merkmalen nach den §§ 7 und 8 zu überprüfen. 2 Die nach Satz 1 zu übermittelnden Daten werden in einer Rechtsverordnung nach § 18 Nummer 14 festgelegt. 3 Werden von den Zollbehörden nachträglich Korrekturen zu bereits an das Statistische Bundesamt übermittelte Merkmalen nach § 7 oder § 8 einer Zollanmeldung vorgenommen, übermitteln sie diese Korrekturen an das Statistische Bundesamt, sofern die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung bei den Zollbehörden gegeben sind.

(4) Die Seeschiffsregister, die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sowie das Luftfahrtbundesamt übermitteln dem Statistischen Bundesamt Daten zu den Merkmalen nach den §§ 7 und 8 sowie zum Bestehen der Auskunftspflicht und zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums von besonderen Waren und Warenbewegungen, soweit diese Angaben bei ihnen vorhanden sind.