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Änderung § 12 AHStatG vom 01.01.2025
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§ 12 AHStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 12 AHStatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 71 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Übermittlung von Daten und Informationen durch Behörden | |
(1) Im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung unterrichten die Finanzverwaltungen die Steuerpflichtigen über die Auskunftspflicht zur Außenhandelsstatistik. | |
(Text alte Fassung) (2) Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt dem Statistischen Bundesamt die Daten nach Anhang 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2152, die es im Rahmen der Zusammenfassenden Meldung erhält. (3) 1 Die Zollbehörden übermitteln dem Statistischen Bundesamt ergänzend zu den Erhebungs- und Hilfsmerkmalen nach den §§ 7 und 8 weitere Daten aus Zollanmeldungen, die geeignet sind, die Auskunftspflicht nach § 9 festzustellen oder die Angaben der auskunftspflichtigen Personen zu den Merkmalen nach den §§ 7 und 8 zu überprüfen. 2 Die nach Satz 1 zu übermittelnden Daten werden in einer Rechtsverordnung nach § 18 Nummer 14 festgelegt. 3 Werden von den Zollbehörden nachträglich Korrekturen zu bereits an das Statistische Bundesamt übermittelte Merkmalen nach § 7 oder § 8 einer Zollanmeldung vorgenommen, übermitteln sie diese Korrekturen an das Statistische Bundesamt, sofern die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung bei den Zollbehörden gegeben sind. | (Text neue Fassung) (2) Das Bundeszentralamt für Steuern sowie die Finanzverwaltungen der Länder übermitteln dem Statistischen Bundesamt die Daten nach Anhang V der Verordnung (EU) 2019/2152, soweit diese Angaben bei ihnen vorliegen. (3) 1 Die Zollbehörden übermitteln dem Statistischen Bundesamt ergänzend zu den Erhebungs- und Hilfsmerkmalen nach den §§ 7 und 8 weitere Daten, die geeignet sind, die Auskunftspflicht nach § 9 festzustellen oder die Angaben der auskunftspflichtigen Personen zu den Merkmalen nach den §§ 7 und 8 zu überprüfen. 2 Die nach Satz 1 zu übermittelnden Daten werden in einer Rechtsverordnung nach § 18 Nummer 14 festgelegt. 3 Werden von den Zollbehörden nachträglich Korrekturen zu bereits an das Statistische Bundesamt übermittelte Merkmalen nach § 7 oder § 8 einer Zollanmeldung vorgenommen, übermitteln sie diese Korrekturen an das Statistische Bundesamt, sofern die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung bei den Zollbehörden gegeben sind. |
(4) Die Seeschiffsregister, die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sowie das Luftfahrtbundesamt übermitteln dem Statistischen Bundesamt Daten zu den Merkmalen nach den §§ 7 und 8 sowie zum Bestehen der Auskunftspflicht und zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums von besonderen Waren und Warenbewegungen, soweit diese Angaben bei ihnen vorhanden sind. |
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