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§ 12 - Außenhandelsstatistikgesetz (AHStatG)
Artikel 1 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1751 (Nr. 32)
Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 7402-3 Außenhandelsstatistik
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Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 7402-3 Außenhandelsstatistik
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§ 12 Übermittlung von Daten und Informationen durch Behörden
§ 12 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung unterrichten die Finanzverwaltungen die Steuerpflichtigen über die Auskunftspflicht zur Außenhandelsstatistik.
(2) Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt dem Statistischen Bundesamt die Daten nach Anhang 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2152, die es im Rahmen der Zusammenfassenden Meldung erhält.
(3) 1Die Zollbehörden übermitteln dem Statistischen Bundesamt ergänzend zu den Erhebungs- und Hilfsmerkmalen nach den §§ 7 und 8 weitere Daten aus Zollanmeldungen, die geeignet sind, die Auskunftspflicht nach § 9 festzustellen oder die Angaben der auskunftspflichtigen Personen zu den Merkmalen nach den §§ 7 und 8 zu überprüfen. 2Die nach Satz 1 zu übermittelnden Daten werden in einer Rechtsverordnung nach § 18 Nummer 14 festgelegt. 3Werden von den Zollbehörden nachträglich Korrekturen zu bereits an das Statistische Bundesamt übermittelte Merkmalen nach § 7 oder § 8 einer Zollanmeldung vorgenommen, übermitteln sie diese Korrekturen an das Statistische Bundesamt, sofern die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung bei den Zollbehörden gegeben sind.
(4) Die Seeschiffsregister, die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sowie das Luftfahrtbundesamt übermitteln dem Statistischen Bundesamt Daten zu den Merkmalen nach den §§ 7 und 8 sowie zum Bestehen der Auskunftspflicht und zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums von besonderen Waren und Warenbewegungen, soweit diese Angaben bei ihnen vorhanden sind.
Zitierungen von § 12 AHStatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 AHStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AHStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 AHStatG Auskunftspflicht
... angemeldeten Warenverkehren in der Intrahandels- und Extrahandelsstatistik, 2. den nach § 12 übermittelten Daten und Informationen, insbesondere von den Finanzbehörden zu den ...
§ 18 AHStatG Verordnungsermächtigung
... Bestimmungen zur Übermittlung und Verwendung von Daten dieser öffentlichen Stellen nach § 12 , 5. die Anpassung des Abdeckungsgrades für Eingänge sowie der ...
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