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§ 12 - Außenhandelsstatistikgesetz (AHStatG)
Artikel 1 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1751 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 71
Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 7402-3 Außenhandelsstatistik
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Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 7402-3 Außenhandelsstatistik
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§ 12 Übermittlung von Daten und Informationen durch Behörden
(1) Im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung unterrichten die Finanzverwaltungen die Steuerpflichtigen über die Auskunftspflicht zur Außenhandelsstatistik.
(2) Das Bundeszentralamt für Steuern sowie die Finanzverwaltungen der Länder übermitteln dem Statistischen Bundesamt die Daten nach Anhang V der Verordnung (EU) 2019/2152, soweit diese Angaben bei ihnen vorliegen.
(3) 1Die Zollbehörden übermitteln dem Statistischen Bundesamt ergänzend zu den Erhebungs- und Hilfsmerkmalen nach den §§ 7 und 8 weitere Daten, die geeignet sind, die Auskunftspflicht nach § 9 festzustellen oder die Angaben der auskunftspflichtigen Personen zu den Merkmalen nach den §§ 7 und 8 zu überprüfen. 2Die nach Satz 1 zu übermittelnden Daten werden in einer Rechtsverordnung nach § 18 Nummer 14 festgelegt. 3Werden von den Zollbehörden nachträglich Korrekturen zu bereits an das Statistische Bundesamt übermittelte Merkmalen nach § 7 oder § 8 einer Zollanmeldung vorgenommen, übermitteln sie diese Korrekturen an das Statistische Bundesamt, sofern die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung bei den Zollbehörden gegeben sind.
(4) Die Seeschiffsregister, die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sowie das Luftfahrtbundesamt übermitteln dem Statistischen Bundesamt Daten zu den Merkmalen nach den §§ 7 und 8 sowie zum Bestehen der Auskunftspflicht und zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums von besonderen Waren und Warenbewegungen, soweit diese Angaben bei ihnen vorhanden sind.
Text in der Fassung des Artikels 1 Außenhandelsstatistikänderungsgesetz (AHStatG-ÄndG) G. v. 27. Februar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 71 m.W.v. 1. Januar 2025
Frühere Fassungen von § 12 AHStatG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2025 (05.03.2025) | Artikel 1 Außenhandelsstatistikänderungsgesetz (AHStatG-ÄndG) vom 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 71 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12 AHStatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 AHStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AHStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 AHStatG Auskunftspflicht (vom 01.01.2025)
... Warenverkehren in der Intrahandels- und Extrahandelsstatistik, b) den nach § 12 übermittelten Daten und Informationen, insbesondere von den Finanzbehörden zu den ...
§ 13 AHStatG Verzeichnis aller am Außenhandel beteiligten Personen (vom 01.01.2025)
... 1. Erhebungen nach § 4 Absatz 1, 2. Daten und Informationen, die nach § 12 von Behörden übermittelt werden, sowie Einzelangaben, die von statistischen Ämtern ...
§ 18 AHStatG Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2025)
... Bestimmungen zur Übermittlung und Verwendung von Daten dieser öffentlichen Stellen nach § 12 , 5. die Festlegung der Anmeldeschwellen nach § 14 Absatz 2 und 3, 6. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Außenhandelsstatistikänderungsgesetz (AHStatG-ÄndG)
G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 71
Artikel 1 AHStatG-ÄndG Änderung des Außenhandelsstatistikgesetzes
... Warenverkehren in der Intrahandels- und Extrahandelsstatistik, b) den nach § 12 übermittelten Daten und Informationen, insbesondere von den Finanzbehörden zu den ... durch das Wort „Bezugszeitraumes" ersetzt. 8. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ... aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. Daten und Informationen, die nach § 12 von Behörden übermittelt werden, sowie Einzelangaben, die von statistischen Ämtern ...
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