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Änderung Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes - Verbot des Kükentötens vom 24.08.2023
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Artikel 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.08.2023 geltenden Fassung | Artikel 2 n.F. (neue Fassung) in der am 24.08.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2a G. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 219 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 2 Weitere Änderung des Tierschutzgesetzes | |
Das Tierschutzgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 4c wird folgender Absatz 3 angefügt: | |
(Text alte Fassung) '(3) Ab dem siebten Bebrütungstag ist es verboten, bei oder nach der Anwendung eines Verfahrens zur Geschlechtsbestimmung im Hühnerei | (Text neue Fassung) '(3) Ab dem 13. Bebrütungstag ist es verboten, bei oder nach der Anwendung eines Verfahrens zur Geschlechtsbestimmung im Hühnerei |
1. einen Eingriff an einem Hühnerei vorzunehmen, der den Tod des Hühnerembryos verursacht, oder 2. einen Abbruch des Brutvorgangs vorzunehmen, der den Tod des Hühnerembryos verursacht.' 2. Nach § 18 Absatz 1 Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt: '6a. entgegen § 4c Absatz 3 einen dort genannten Eingriff oder Abbruch vornimmt,'. |
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