Tools:
Update via:
Änderung § 19 QEWV vom 13.10.2023
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 11 VRUG am 13. Oktober 2023 und Änderungshistorie der QEWVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 19 QEWV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.10.2023 geltenden Fassung | § 19 QEWV n.F. (neue Fassung) in der am 13.10.2023 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 19 (neu) | (Text neue Fassung)§ 19 Mitteilungspflichten der qualifizierten Einrichtungen |
Die qualifizierten Einrichtungen haben dem Bundesamt für Justiz unverzüglich Folgendes mitzuteilen: 1. jede Änderung ihrer Angaben, die nach § 4d Absatz 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes in der Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen eingetragen sind und 2. den Wegfall einer der in § 4d Absatz 2 des Unterlassungsklagengesetzes geregelten Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14745/al183632-0.htm