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Änderung § 1 Corona-ArbSchV vom 24.11.2021

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§ 1 Corona-ArbSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.11.2021 geltenden Fassung
§ 1 Corona-ArbSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.11.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 22.11.2021 BGBl. I S. 4906
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 19.03.2022) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Ziel und Anwendungsbereich


(1) Diese Verordnung dient dem Ziel, das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei der Arbeit zu minimieren und die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen.

(2) Die Arbeitsschutzverordnungen gemäß § 18 Absatz 1 und 2 des Arbeitsschutzgesetzes und abweichende Vorschriften der Länder zum Infektionsschutz, insbesondere im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern, sowie weitergehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(Text alte Fassung)

(3) Bei der Umsetzung der Anforderungen dieser Verordnung ist die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vom 7. Mai 2021 (GMBl 2021, S. 622) in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Bei der Umsetzung der Anforderungen dieser Verordnung ist die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vom 7. Mai 2021 (GMBl 2021, S. 622) in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen. 2 Zur weiteren Orientierung über geeignete Maßnahmen können insbesondere Handlungsempfehlungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin sowie die branchenbezogenen Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger herangezogen werden.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 19.03.2022)