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SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV)

V. v. 25.06.2021 BAnz AT 28.06.2021 V1; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.11.2021 BGBl. I S. 4906
Geltung ab 01.07.2021 bis 19.03.2022; FNA: 805-3-18 Arbeitsschutz
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Eingangsformel



Auf Grund des § 18 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334) angefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:


§ 1 Ziel und Anwendungsbereich



(1) Diese Verordnung dient dem Ziel, das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei der Arbeit zu minimieren und die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen.

(2) Die Arbeitsschutzverordnungen gemäß § 18 Absatz 1 und 2 des Arbeitsschutzgesetzes und abweichende Vorschriften der Länder zum Infektionsschutz, insbesondere im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern, sowie weitergehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(3) 1Bei der Umsetzung der Anforderungen dieser Verordnung ist die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vom 7. Mai 2021 (GMBl 2021, S. 622) in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen. 2Zur weiteren Orientierung über geeignete Maßnahmen können insbesondere Handlungsempfehlungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin sowie die branchenbezogenen Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger herangezogen werden.




§ 2 Gefährdungsbeurteilung und betriebliches Hygienekonzept



(1) 1Der Arbeitgeber hat gemäß den §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes die Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich zusätzlich erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes zu überprüfen und zu aktualisieren. 2Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber in einem Hygienekonzept die erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen. 3Bei der Festlegung und der Umsetzung der Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes kann der Arbeitgeber einen ihm bekannten Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten berücksichtigen. 4Die festzulegenden Maßnahmen sind auch in den Pausenbereichen und während der Pausenzeiten umzusetzen.

(2) 1Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass ein Schutz der Beschäftigten durch technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nicht ausreichend ist und das Tragen medizinischer Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz) oder der in der Anlage bezeichneten Atemschutzmasken durch die Beschäftigten erforderlich ist, sind diese vom Arbeitgeber bereitzustellen. 2Die Beschäftigten haben die vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Masken oder mindestens gleichwertige Masken zu tragen.

(3) Das betriebliche Hygienekonzept ist den Beschäftigten in geeigneter Weise in der Arbeitsstätte zugänglich zu machen.




§ 3 Kontaktreduktion im Betrieb



1Der Arbeitgeber hat zu prüfen, welche geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werden können, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. 2Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren, sofern nicht durch andere Maßnahmen ein gleichwertiger Schutz sichergestellt werden kann.




§ 4 Tests in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2



(1) Zur Minderung des betrieblichen SARS-CoV-2-Infektionsrisikos hat der Arbeitgeber den Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei eine Testung durch In-vitro-Diagnostika, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind und die auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes in der am 25. Mai 2021 geltenden Fassung erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind, anzubieten.

(2) Testangebote nach Absatz 1 sind nicht erforderlich, soweit der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen einen gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherstellt oder einen bestehenden gleichwertigen Schutz nachweisen kann.

(3) 1Nachweise über die Beschaffung von Tests und Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten hat der Arbeitgeber bis zum Ablauf des 19. März 2022 aufzubewahren. 2Die Aufbewahrungsfrist nach Satz 1 gilt auch für Nachweise über bis zum 30. Juni 2021 beschaffte Tests und für Nachweise über bis zum 30. Juni 2021 geschlossene Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten nach § 5 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. April 2021 (BAnz AT 22.04.2021 V1) geändert worden ist.




§ 5 Schutzimpfungen



(1) 1Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen. 2Der Arbeitgeber hat die Betriebsärzte und die überbetrieblichen Dienste von Betriebsärzten, die Schutzimpfungen aus Gründen des Bevölkerungsschutzes im Betrieb durchführen, organisatorisch und personell zu unterstützen.

(2) Die Beschäftigten sind im Rahmen der Unterweisung über die Gesundheitsgefährdung bei der Erkrankung an der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) aufzuklären und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren.




§ 6 Beratung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und Konkretisierung der Anforderungen dieser Verordnung



1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die beratenden Arbeitsschutzausschüsse nach § 18 Absatz 2 Nummer 5 und § 24a des Arbeitsschutzgesetzes beauftragen, Regeln und Erkenntnisse zu ermitteln, wie die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen erfüllt werden können. 2Empfehlungen dazu können aufgestellt werden. 3Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann diese Regeln, Erkenntnisse und Empfehlungen im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt machen.




§ 7 Außerkrafttreten


§ 7 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 20. März 2022 Corona-ArbSchV

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 19. März 2022 außer Kraft.




Schlussformel



Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

Hubertus Heil


Anlage Einsetzbare Atemschutzmasken



Folgende Atemschutzmasken können nach § 2 Absatz 2 ausgewählt und benutzt werden:

Maskentyp Standard
(Teil der Kennzeichnung)
Weitere Kennzeichnungsmerkmale Zielländer
FFP2 oder
vergleichbar1
Verordnung (EU) 2016/425
DIN EN 149:2001+A1:2009
oder vergleichbar
CE-Kennzeichnung mit nachgestellter Kennnummer
der notifizierten Stelle
Geräteklasse (zum Beispiel FFP2)
Gebrauchsdauer
Herstellerangaben
EU-Konformitätserklärung
Anleitung und Information
EU
Vollmasken,
gebläseunter-
stützte Mas-
ken, Hauben
oder Helme mit
aus-
wechselbarem
Partikelfilter2
Verordnung (EU) 2016/425
Vollmasken: EN 12942
oder vergleichbar;
gebläsefiltrierende Hauben:
EN 12941 oder vergleichbar
EN 136 oder vergleichbar
Partikelfilter: EN 143 oder
vergleichbar
CE-Kennzeichnung mit nachgestellter Kennnummer
der notifizierten Stelle
Herstellerangaben
EU-Konformitätserklärung
Anleitung und Information
EU
N951NIOSH-42CFR84Modellnummer
Lot-Nummer
Maskentyp
Herstellerangaben
TC-Zulassungsnummer
USA und
Kanada
P21AS/NZS 1716-2012 Identifizierungsnummer oder Logo der Konformitäts-
bewertungsstellen
Australien und
Neuseeland
DS21JMHLW-Notification 214, 2018 https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im-Betrieb/Coronavirus/pdf/Kennzeichnung-Masken.pdf?__blob=publicationFile&v=10
https://www.jaish.gr.jp/horei/hor1-y/hor1-y-13-11-3_1.pdf
https://www.jaish.gr.jp/horei/hor1-y/hor1-y-13-11-3_2.pdf
Japan
CPA1Prüfgrundsatz für Corona
SARS-CoV-2 Pandemie
Atemschutzmasken (CPA)
Bescheinigung der Marktüberwachungsbehörde
nach § 9 Absatz 3 der Medizinischer Bedarf Ver-
sorgungssicherstellungsverordnung, die vor dem
1. Oktober 2020 ausgestellt wurde.
Deutschland


1
Ohne Ausatemventil; Masken mit Ausatemventil dürfen nur getragen werden, wenn alle Kontaktpersonen ebenfalls eine Atemschutzmaske tragen. Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmasken (CPA) können zum Beispiel überprüfte KN95-Masken sein, die nach dem Prüfgrundsatz für CPA der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik getestet worden sind.

2
Bei diesen Systemen besteht kein Fremdschutz. Sie können daher nur angewendet werden, wenn alle Kontaktpersonen eine Atemschutzmaske tragen.