§ 3 Kontaktreduktion im Betrieb
1Der Arbeitgeber hat zu prüfen, welche geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werden können, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. 2Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren, sofern nicht durch andere Maßnahmen ein gleichwertiger Schutz sichergestellt werden kann.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 22.11.2021 BGBl. I S. 4906; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162
Artikel 13 EpiLageAufhG Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ... herangezogen werden." 2. § 2 Absatz 1 Satz 5 wird aufgehoben. 3. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Kontaktreduktion im Betrieb Der ... Absatz 1 Satz 5 wird aufgehoben. 3. § 3 wird wie folgt gefasst: „ § 3 Kontaktreduktion im Betrieb Der Arbeitgeber hat zu prüfen, welche geeigneten ...
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