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Änderung § 1 Corona-ArbSchV vom 10.09.2021
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§ 1 Corona-ArbSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.09.2021 geltenden Fassung | § 1 Corona-ArbSchV n.F. (neue Fassung) in der am 10.09.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 06.09.2021 BAnz AT 09.09.2021 V1 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Ziel und Anwendungsbereich | |
(1) Diese Verordnung dient dem Ziel, das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei der Arbeit zu minimieren und die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Arbeitsschutzverordnungen gemäß § 18 Absatz 1 und 2 des Arbeitsschutzgesetzes und abweichende Vorschriften der Länder zum Infektionsschutz, insbesondere im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern, sowie weitergehende Vorschriften der Länder und die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel bleiben unberührt. | (Text neue Fassung) (2) Die Arbeitsschutzverordnungen gemäß § 18 Absatz 1 und 2 des Arbeitsschutzgesetzes und abweichende Vorschriften der Länder zum Infektionsschutz, insbesondere im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern, sowie weitergehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt. (3) Bei der Umsetzung der Anforderungen dieser Verordnung ist die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vom 7. Mai 2021 (GMBl 2021, S. 622) in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen. |
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