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Änderung § 1 Corona-ArbSchV vom 24.11.2021
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§ 1 Corona-ArbSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.11.2021 geltenden Fassung | § 1 Corona-ArbSchV n.F. (neue Fassung) in der am 24.11.2021 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 22.11.2021 BGBl. I S. 4906 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Ziel und Anwendungsbereich | |
(1) Diese Verordnung dient dem Ziel, das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei der Arbeit zu minimieren und die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen. (2) Die Arbeitsschutzverordnungen gemäß § 18 Absatz 1 und 2 des Arbeitsschutzgesetzes und abweichende Vorschriften der Länder zum Infektionsschutz, insbesondere im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern, sowie weitergehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt. | |
(Text alte Fassung) (3) Bei der Umsetzung der Anforderungen dieser Verordnung ist die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vom 7. Mai 2021 (GMBl 2021, S. 622) in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen. | (Text neue Fassung) (3) 1 Bei der Umsetzung der Anforderungen dieser Verordnung ist die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vom 7. Mai 2021 (GMBl 2021, S. 622) in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen. 2 Zur weiteren Orientierung über geeignete Maßnahmen können insbesondere Handlungsempfehlungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin sowie die branchenbezogenen Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger herangezogen werden. |
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