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Änderung § 6 Corona-ArbSchV vom 24.11.2021
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§ 6 Corona-ArbSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.11.2021 geltenden Fassung | § 6 Corona-ArbSchV n.F. (neue Fassung) in der am 24.11.2021 geltenden Fassung durch Artikel 13 G. v. 22.11.2021 BGBl. I S. 4906 |
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(Text alte Fassung) § 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | (Text neue Fassung)§ 6 Beratung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und Konkretisierung der Anforderungen dieser Verordnung |
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft. 2 Sie tritt am Tag der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes, spätestens jedoch mit Ablauf des 24. November 2021 außer Kraft. | 1 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die beratenden Arbeitsschutzausschüsse nach § 18 Absatz 2 Nummer 5 und § 24a des Arbeitsschutzgesetzes beauftragen, Regeln und Erkenntnisse zu ermitteln, wie die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen erfüllt werden können. 2 Empfehlungen dazu können aufgestellt werden. 3 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann diese Regeln, Erkenntnisse und Empfehlungen im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt machen. |
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