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Artikel 3 - Kitafinanzhilfenänderungsgesetz (KitaFinHÄndG)

Artikel 3 Änderung des Pflegezeitgesetzes


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 30. Juni 2021 PflegeZG § 9

§ 9 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „30. Juni 2021" durch die Angabe „31. Dezember 2021" ersetzt.

2.
In Absatz 2 wird die Angabe „30. Juni 2021" durch die Wörter „Ablauf des 31. Dezember 2021" ersetzt und wird die Angabe „und 2" gestrichen.

3.
In Absatz 4 Satz 1, den Absätzen 5 und 7 wird jeweils die Angabe „30. Juni 2021" durch die Angabe „31. Dezember 2021" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 3 KitaFinHÄndG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 KitaFinHÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KitaFinHÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 11 KitaFinHÄndG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... 2 und 3 am 30. Juni 2021 in Kraft. (2) Artikel 2 Nummer 1, 2 und 4 sowie die Artikel 3 , 4, 5 und 10 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 2 Nummer 3 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 22.11.2021 BGBl. I S. 4906; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162
Artikel 17 EpiLageAufhG Änderung des Pflegezeitgesetzes
... 1, Absatz 5 und 7 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2020 ) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2021" durch die Angabe ...