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Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und zur Änderung weiterer Gesetze (Kitafinanzhilfenänderungsgesetz - KitaFinHÄndG)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Juni 2021 KiföGFinG § 26, § 28, § 29, § 30

Das Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403, 2407), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2020 (BGBl. I S. 1683) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 26 Absatz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2021" durch die Angabe „31. Dezember 2022" ersetzt.

2.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „30. Juni 2021" durch die Angabe „30. Juni 2022" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird die Angabe „30. Juni 2021" durch die Angabe „30. Juni 2022" und die Angabe „31. Oktober 2021" durch die Angabe „31. Oktober 2022" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2021" durch die Angabe „31. Dezember 2022" ersetzt.

3.
In § 29 Absatz 2 wird die Angabe „30. Juni 2022" durch die Angabe „30. Juni 2023" und die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2023" ersetzt.

4.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „31. Dezember 2021 und 31. Dezember 2022" durch die Wörter „31. Dezember 2021, 31. Dezember 2022 und 31. Dezember 2023" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „31. Dezember 2021 und 31. Dezember 2022" durch die Wörter „31. Dezember 2021, 31. Dezember 2022 und 31. Dezember 2023" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2023" durch die Angabe „31. Dezember 2024" ersetzt.

d)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „30. Juni 2024" durch die Angabe „30. Juni 2025" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „30. Juni 2022" durch die Angabe „30. Juni 2023" ersetzt.


Artikel 2 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 30. Juni 2021 BKGG § 6a, § 6c (neu), § 19, mWv. 1. Juli 2021 § 6d (neu)

Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 335) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 6a Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „für Zeiträume, in denen" durch das Wort „, wenn" und wird das Wort „werden" durch das Wort „wurden" ersetzt.

2.
Nach § 6b wird folgender § 6c eingefügt:

§ 6c Unterhaltspflichten

Unterhaltspflichten werden durch den Kinderzuschlag nicht berührt."

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2021

3.
Nach § 6c wird folgender § 6d eingefügt:

§ 6d Kinderfreizeitbonus aus Anlass der COVID-19-Pandemie für Familien mit Kinderzuschlag, Wohngeld oder Sozialhilfe

(1) Personen erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro für ein Kind, welches das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für das sie für den Monat August 2021 Kindergeld nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes oder andere Leistungen im Sinne von § 4 beziehen, wenn

1.
sie für dieses Kind für den Monat August 2021 Kinderzuschlag nach § 6a beziehen,

2.
sie und dieses Kind oder nur dieses Kind zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder im Sinne der §§ 5 und 6 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes sind und die Wohngeldbewilligung den Monat August 2021 umfasst oder

3.
dieses Kind für den Monat August 2021 Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezieht.

Eines gesonderten Antrags bedarf es in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 nicht. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 bedarf es eines Antrags; § 9 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Einmalzahlung nach Absatz 1 Satz 1 ist bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Der Anspruch auf die Einmalzahlung nach Absatz 1 Satz 1 ist unpfändbar. § 6c gilt entsprechend."

Ende abweichendes Inkrafttreten


4.
Dem § 19 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) § 6c lässt Unterhaltsleistungen, die vor dem 30. Juni 2021 fällig geworden sind, unberührt."


Artikel 3 Änderung des Pflegezeitgesetzes


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 30. Juni 2021 PflegeZG § 9

§ 9 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „30. Juni 2021" durch die Angabe „31. Dezember 2021" ersetzt.

2.
In Absatz 2 wird die Angabe „30. Juni 2021" durch die Wörter „Ablauf des 31. Dezember 2021" ersetzt und wird die Angabe „und 2" gestrichen.

3.
In Absatz 4 Satz 1, den Absätzen 5 und 7 wird jeweils die Angabe „30. Juni 2021" durch die Angabe „31. Dezember 2021" ersetzt.


Artikel 4 Änderung des Familienpflegezeitgesetzes


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 30. Juni 2021 FPfZG § 3, § 16

Das Familienpflegezeitgesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2564), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 3 Satz 7 wird die Angabe „30. Juni 2021" durch die Wörter „zum Ablauf des 31. Dezember 2021" ersetzt.

2.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird die Angabe „1. Juni 2021" durch die Angabe „1. Dezember 2021" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6 wird jeweils die Angabe „30. Juni 2021" durch die Angabe „31. Dezember 2021" ersetzt.


Artikel 5 Änderung des Krankenhauszukunftsgesetzes


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 30. Juni 2021 KHZG Artikel 13

In Artikel 13 Absatz 5 des Krankenhauszukunftsgesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2208), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, wird die Angabe „1. Juli 2021" durch die Angabe „1. Januar 2022" ersetzt.


Artikel 6 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2021 SGB II § 71

Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 71 wie folgt gefasst:

§ 71 Kinderfreizeitbonus und weitere Regelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie".

2.
§ 71 wird wie folgt gefasst:

§ 71 Kinderfreizeitbonus und weitere Regelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie

(1) Abweichend von § 37 Absatz 1 Satz 2 gilt der Antrag auf Leistungen nach § 28 Absatz 5 in der Zeit vom 1. Juli 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 als von dem Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit umfasst. Dies gilt für ab dem 1. Juli 2021 entstehende Lernförderungsbedarfe auch dann, wenn die jeweiligen Bewilligungszeiträume nur teilweise in den in Satz 1 genannten Zeitraum fallen, weil sie entweder bereits vor dem 1. Juli 2021 begonnen haben oder erst nach dem 31. Dezember 2023 enden.

(2) Leistungsberechtigte, die für den Monat August 2021 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro. Satz 1 gilt nicht für Leistungsberechtigte, für die im Monat August 2021 Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes gezahlt wird. Eines gesonderten Antrags bedarf es nicht. Erhält die leistungsberechtigte Person Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld in zwei Bedarfsgemeinschaften, wird die Leistung nach Satz 1 in der Bedarfsgemeinschaft erbracht, in der das Kindergeld für die leistungsberechtigte Person berücksichtigt wird."


Artikel 7 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2021 SGB XII § 141

§ 141 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 6 des Gesetzes vom 16. Juni 2021 (BGBl. I S. 1810) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(5) Abweichend von § 34a Absatz 1 Satz 1 gilt der Antrag auf Leistungen nach § 34 Absatz 5 in der Zeit vom 1. Juli 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 als von dem Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit umfasst. Dies gilt für ab dem 1. Juli 2021 entstehende Lernförderungsbedarfe auch dann, wenn die jeweiligen Bewilligungszeiträume nur teilweise in den in Satz 1 genannten Zeitraum fallen, weil sie entweder bereits vor dem 1. Juli 2021 begonnen haben oder erst nach dem 31. Dezember 2023 enden."


Artikel 8 Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes


Artikel 8 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2021 AsylbLG § 3, § 16 (neu)

Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 20c des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 3 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die Regelung des § 141 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend."

2.
Folgender § 16 wird angefügt:

§ 16 Kinderfreizeitbonus aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Minderjährige Leistungsberechtigte, die für den Monat August 2021 Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro. Eines gesonderten Antrags bedarf es nicht."


Artikel 9 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes


Artikel 9 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2021 BVG § 88e (neu)

Nach § 88d des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387) geändert worden ist, wird folgender § 88e eingefügt:

 
§ 88e

(1) Abweichend von § 27a dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34a Absatz 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt der Antrag auf Leistungen nach § 27a dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der Zeit vom 1. Juli 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 von dem Antrag auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt als mit umfasst. Dies gilt für ab dem 1. Juli 2021 entstehende Lernförderungsbedarfe auch dann, wenn die jeweiligen Bewilligungszeiträume nur teilweise in den in Satz 1 genannten Zeitraum fallen, weil sie entweder bereits vor dem 1. Juli 2021 begonnen haben oder erst nach dem 31. Dezember 2023 enden.

(2) Leistungsberechtigte, die für den Monat August 2021 Anspruch auf Leistungen nach § 27a und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro. Die Einmalzahlung nach Satz 1 erhalten auch Familienmitglieder, die nach § 27a in Verbindung mit § 25 Absatz 4 Satz 2 für den Monat August 2021 Leistungen erhalten und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Eines gesonderten Antrags bedarf es nicht.

(3) Die Einmalzahlung nach Absatz 2 ist bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Der Anspruch auf die Einmalzahlung nach Absatz 2 ist unpfändbar."


Artikel 10 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes


Artikel 10 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 30. Juni 2021 BNatSchG § 22, § 32, § 57

Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „richten sich" gestrichen und vor den Wörtern „Form und Verfahren der" die Wörter „Soweit in den Absätzen 2a und 2b nichts Näheres bestimmt ist, richten sich" eingefügt.

b)
Nach Absatz 2 werden die Absätze 2a und 2b eingefügt:

„(2a) Erklärungen zur Unterschutzstellung nach Absatz 1, die

1.
durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung erfolgt sind und

2.
mit Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30) unvereinbar sind, weil eine danach erforderliche Strategische Umweltprüfung nicht durchgeführt wurde,

gelten fort, wenn sich die Unvereinbarkeit mit diesen Vorgaben aus einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ergibt und soweit und solange nach der Entscheidung eine Fortgeltung zulässig ist. Die zur Beseitigung der Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG erforderlichen Handlungen müssen im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens unverzüglich nachgeholt werden. Die Erklärung zur Unterschutzstellung muss, sofern sich infolge der nachgeholten Handlungen eine Erforderlichkeit dafür ergibt, angepasst werden. Für die Nachholung der erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder entsprechender landesrechtlicher Vorschriften entsprechend. Der Zeitraum, innerhalb dessen die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 nachgeholt werden müssen, richtet sich nach der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union und hat nur den Zeitraum zu umfassen, der zwingend notwendig ist, um Maßnahmen zu treffen, die die Beseitigung der Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG ermöglichen. Sind die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 innerhalb der Frist nach Satz 5 nachgeholt, ist die Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG geheilt. Sind die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 bei Ablauf der Frist nach Satz 5 nicht nachgeholt worden, tritt die Erklärung zur Unterschutzstellung außer Kraft.

(2b) Absatz 2a findet auch Anwendung auf Erklärungen zur Unterschutzstellung nach der rahmenrechtlichen Vorschrift des § 22 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung sowie nach ausfüllendem Landesrecht. Pläne zur Durchführung von Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 bleiben gültig."

2.
Dem § 32 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Für Schutzerklärungen im Sinne der Absätze 2 und 3, für den Schutz nach anderen Rechtsvorschriften im Sinne von Absatz 4 sowie für Pläne im Sinne von Absatz 5 gilt § 22 Absatz 2a und 2b entsprechend. Dies gilt auch für Schutzerklärungen nach § 33 Absatz 2 bis 4 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung."

3.
Dem § 57 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Für die Herstellung der Vereinbarkeit mit Vorgaben aus der Richtlinie 2001/42/EG sowie für die Fortgeltung bestehender Schutzerklärungen gilt § 22 Absatz 2a und 2b Satz 2."


Artikel 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 11 ändert mWv. 1. Januar 2027 BNatSchG offen

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 30. Juni 2021 in Kraft.

(2) Artikel 2 Nummer 1, 2 und 4 sowie die Artikel 3, 4, 5 und 10 treten am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(3) Artikel 2 Nummer 3 und die Artikel 6 bis 9 treten am 1. Juli 2021 in Kraft.

(4) Artikel 10 tritt am 31. Dezember 2026 außer Kraft. Eine bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte Heilung nach oder entsprechend § 22 Absatz 2a Satz 6 bleibt wirksam.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 29. Juni 2021.


Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.

Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Christine Lambrecht

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

Hubertus Heil