§ 13 StAbwG Anwendungsvorschriften (vom 06.12.2024) ... dem 1. Januar 2023 anzuwenden. (3) Vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 ist § 9 in der am Tag nach Verkündung geltenden Fassung erstmals anzuwenden 1. für ... die in einem Wirtschaftsjahr entstanden sind, das vor dem 1. Januar 2022 beginnt, ist § 9 vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 in der folgenden Fassung anzuwenden: ... 9 vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 in der folgenden Fassung anzuwenden: „ § 9 Verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung (1) Sind unbeschränkt ...