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§ 9 - Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG)

Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2056 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 2 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2730
Geltung ab 01.07.2021; FNA: 610-1-29 Allgemeines Steuerrecht
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§ 9 Verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung



1Sind unbeschränkt steuerpflichtige Personen an einer ausländischen Gesellschaft im Sinne des § 7 Absatz 1 des Außensteuergesetzes gemäß § 7 des Außensteuergesetzes beteiligt, die in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet ansässig ist, ist die ausländische Gesellschaft über § 8 Absatz 1 des Außensteuergesetzes hinaus und ungeachtet von § 8 Absatz 2 bis 4 und § 9 des Außensteuergesetzes Zwischengesellschaft für ihre gesamten Einkünfte, die insgesamt einer niedrigen Besteuerung im Sinne des § 8 Absatz 5 des Außensteuergesetzes unterliegen. 2Satz 1 gilt nicht, soweit dessen Anwendung zu niedrigeren steuerpflichtigen Einkünften führt als ohne dessen Geltung. 3Für in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet gelegene Betriebsstätten eines unbeschränkt Steuerpflichtigen gilt § 20 Absatz 2 Satz 1 des Außensteuergesetzes mit der Maßgabe, dass dieser auf sämtliche Einkünfte der Betriebstätte anzuwenden ist; § 20 Absatz 2 Satz 2 des Außensteuergesetzes ist nicht anzuwenden und Satz 2 gilt entsprechend.



 

Zitierungen von § 9 StAbwG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 StAbwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StAbwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 StAbwG Betroffene Geschäftsvorgänge
... nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet (Geschäftsvorgänge), gelten die §§ 8 bis 11. Satz 1 ist auch auf anzunehmende schuldrechtliche Beziehungen im Sinne des ...
§ 13 StAbwG Anwendungsvorschriften (vom 21.12.2022)
... dem 1. Januar 2023 anzuwenden. (3) Vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 ist § 9 in der am Tag nach Verkündung geltenden Fassung erstmals anzuwenden 1. für ... die in einem Wirtschaftsjahr entstanden sind, das vor dem 1. Januar 2022 beginnt, ist § 9 vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 in der folgenden Fassung anzuwenden:  ... 9 vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 in der folgenden Fassung anzuwenden: „ § 9 Verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung (1) Sind unbeschränkt ...