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Artikel 40 - Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)
Artikel 40 Änderung des Steueroasen-Abwehrgesetzes
Das Steueroasen-Abwehrgesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2056), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 8 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 werden die Wörter „unterliegen; oder" durch das Wort „unterliegen;" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „; oder" ersetzt.
- c)
- Folgende Nummer 3 wird angefügt:
- „3.
- die Aufwendungen stammen aus
- a)
- Inhaberschuldverschreibungen, die durch eine Globalurkunde verbrieft und im Rahmen der Girosammelverwahrung bei einem Zentralverwahrer verwahrt werden und mit diesen vergleichbare Schuldtitel, die an einer anerkannten Börse im Sinne des § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b Satz 2 der Abgabenordnung handelbar sind; oder
- b)
- Versicherungs- oder Rückversicherungsleistungen. Dies gilt nicht für Versicherungs- oder Rückversicherungsprämien."
- 2.
- Nach § 13 Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:„(1b) § 8 in der Fassung des Artikels 40 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist erstmals ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden."
Zitierungen von Artikel 40 JStG 2024
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 40 JStG 2024 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
JStG 2024 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG)
Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2056; zuletzt geändert durch Artikel 40 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
§ 13 StAbwG Anwendungsvorschriften (vom 06.12.2024)
... 2294) ist erstmals ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden. (1b) § 8 in der Fassung des Artikels 40 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387 ) ist erstmals ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden. (2) Abweichend von Absatz 1 sind die ...
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