1Sind unbeschränkt steuerpflichtige Personen an einer ausländischen Gesellschaft im Sinne des
§ 7 Absatz 1 des Außensteuergesetzes gemäß
§ 7 des Außensteuergesetzes beteiligt, die in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet ansässig ist, ist die ausländische Gesellschaft über
§ 8 Absatz 1 des Außensteuergesetzes hinaus und ungeachtet von
§ 8 Absatz 2 bis 4 und
§ 9 des Außensteuergesetzes Zwischengesellschaft für ihre gesamten Einkünfte, die insgesamt einer niedrigen Besteuerung im Sinne des
§ 8 Absatz 5 des Außensteuergesetzes unterliegen.
2Satz 1 gilt nicht, soweit dessen Anwendung zu niedrigeren steuerpflichtigen Einkünften führt als ohne dessen Geltung.
3Für in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet gelegene Betriebsstätten eines unbeschränkt Steuerpflichtigen gilt
§ 20 Absatz 2 Satz 1 des Außensteuergesetzes mit der Maßgabe, dass dieser auf sämtliche Einkünfte der Betriebstätte anzuwenden ist;
§ 20 Absatz 2 Satz 2 des Außensteuergesetzes ist nicht anzuwenden und Satz 2 gilt entsprechend.
§ 13 StAbwG Anwendungsvorschriften (vom 06.12.2024) ... dem 1. Januar 2023 anzuwenden. (3) Vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 ist § 9 in der am Tag nach Verkündung geltenden Fassung erstmals anzuwenden 1. für ... die in einem Wirtschaftsjahr entstanden sind, das vor dem 1. Januar 2022 beginnt, ist § 9 vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 in der folgenden Fassung anzuwenden: ... 9 vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 in der folgenden Fassung anzuwenden: „ § 9 Verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung (1) Sind unbeschränkt ...