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1. - Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG)
Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2065 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 752
Geltung ab 01.07.2021; FNA: 611-20 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Geltung ab 01.07.2021; FNA: 611-20 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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II. Steuern
1. Besteuerung von Rennwetten
§ 8 Steuergegenstand
§ 8 wird in 8 Vorschriften zitiert
(1) 1Jede von einem im Inland ansässigen Betreiber eines Totalisators gehaltene Wette, die aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde abgeschlossen wird, unterliegt der Rennwettsteuer. 2Sie wird als Totalisatorsteuer erhoben.
(2) 1Jede von einer im Inland ansässigen Person, die nicht Totalisatorbetreiber ist, gehaltene Wette, die aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde abgeschlossen wird, unterliegt der Rennwettsteuer. 2Sie wird als Buchmachersteuer erhoben.
§ 9 Bemessungsgrundlage
§ 9 wird in 9 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Rennwettsteuer bemisst sich nach dem geleisteten Wetteinsatz abzüglich der Rennwettsteuer. 2Der geleistete Wetteinsatz umfasst sämtliche Aufwendungen des Wettenden zur Teilnahme an der Wette nach § 8.
(2) Ein Wetteinsatz, der zurückgezahlt oder verrechnet wird, weil
- 1.
- ein Rennen für ungültig erklärt wird,
- 2.
- ein Rennen, für das die Wette abgeschlossen ist, nicht zustande kommt oder
- 3.
- ein Pferd, auf das sich die Wette bezieht, an dem Rennen nicht teilnimmt,
§ 10 Steuersatz
§ 10 wird in 4 Vorschriften zitiert
Die Rennwettsteuer beträgt 5,3 Prozent der Bemessungsgrundlage nach § 9.
§ 11 Steuerschuldner
§ 11 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Steuerschuldner der Totalisatorsteuer ist der im Inland ansässige Betreiber eines Totalisators.
(2) Steuerschuldner der Buchmachersteuer ist die in § 8 Absatz 2 Satz 1 genannte Person, die eine aus Anlass öffentlicher Pferderennen und anderer öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde abgeschlossene Wette hält.
§ 12 Steuerentstehung
§ 12 wird in 4 Vorschriften zitiert
Die Rennwettsteuer entsteht mit der Leistung des Wetteinsatzes.
§ 13 Steueranmeldung und -entrichtung
§ 13 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Der Steuerschuldner der Totalisatorsteuer hat die Steuer für jeden Kalendermonat, in dem mindestens ein Rennen stattgefunden hat (Anmeldungszeitraum), anzumelden.
(2) Der Steuerschuldner der Buchmachersteuer hat die Steuer für jeden Kalendermonat (Anmeldungszeitraum) anzumelden.
(3) 1Der Steuerschuldner hat für die Rennwettsteuer bis zum 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums beim zuständigen Finanzamt eine eigenhändig unterschriebene Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, die Steuer darin selbst zu berechnen (Steueranmeldung) und die im Anmeldungszeitraum entstandene Steuer zum Fälligkeitszeitpunkt zu entrichten. 2Die Steueranmeldung kann auch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden, sofern der Zugang hierfür eröffnet ist. 3Die Steuer nach den Absätzen 1 oder 2 ist am 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums fällig.
(4) 1Der Steuerschuldner der Totalisatorsteuer hat als Anlage zur Steueranmeldung das Rennprogramm beizufügen. 2Der Steuerschuldner der Buchmachersteuer hat als Anlage zur Steueranmeldung eine Aufstellung einzureichen, aus der für jede einzelne Wettannahmestelle deren gesamte Wetteinsätze (§ 9 Absatz 1) und Rückzahlungsbeträge (§ 9 Absatz 2) ersichtlich sind.
§ 14 Aufzeichnungspflichten
§ 14 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Der Steuerschuldner (§ 11) ist verpflichtet, Aufzeichnungen zur Ermittlung der Steuer und zu den Grundlagen ihrer Berechnung zu führen.
(2) Aus den Aufzeichnungen müssen insbesondere zu ersehen sein:
- 1.
- Beschreibung der Rennwette, der Art der Rennwette und des Rennens, auf das sich die Rennwette bezieht, sowie das Rennprogramm,
- 2.
- geleisteter Wetteinsatz für die jeweilige Rennwette,
- 3.
- Name und Anschrift der beteiligten Dritten (§ 56) sowie die von diesen vermittelten Wetteinsätze (§ 9 Absatz 1),
- 4.
- Voraussetzungen für die Minderung der Bemessungsgrundlage (§ 9 Absatz 2),
- 5.
- Zeitpunkt der Leistung des Wetteinsatzes und
- 6.
- Höhe der Steuer.
§ 15 Zuständigkeit
§ 15 wird in 4 Vorschriften zitiert
Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Steuerschuldner der Rennwettsteuer seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Ort der Geschäftsleitung oder Sitz hat.
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