Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

6. - Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG)

Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2065 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 752
Geltung ab 01.07.2021; FNA: 611-20 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
| |

II. Steuern

6. Sonstige Vorschriften

§ 56 Informationspflichten Dritter



Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Besteuerungsverfahrens sind alle an der Begründung oder Durchführung der Vereinbarung zwischen Veranstalter und Wettenden oder Spieler beteiligten Dritten verpflichtet, den jeweiligen Steuerschuldner über die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen, insbesondere über den geleisteten Wetteinsatz oder das geleistete Teilnahmeentgelt, unverzüglich zu informieren.


§ 57 Umrechnung fremder Währung



Werte in fremder Währung sind zur Berechnung der Steuer nach den für die Umsatzsteuer geltenden Vorschriften umzurechnen.


§ 58 Nachschau



(1) Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen und vollständigen Festsetzung und Erhebung der Steuern nach diesem Gesetz sind die von der zuständigen Finanzbehörde mit der Verwaltung dieser Steuer betrauten Amtsträger befugt, ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung nach § 193 der Abgabenordnung Grundstücke und Geschäftsräume von Personen, die die Teilnahme an Rennwetten, Sportwetten, Lotterien oder Ausspielungen, virtuellem Automatenspiel oder Online-Poker ermöglichen, während der Geschäfts- und Arbeitszeiten kostenfrei zu betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können.

(2) 1Soweit dies zur Feststellung einer steuerlichen Erheblichkeit zweckdienlich ist, haben die von der Nachschau betroffenen Personen und deren Angestellte oder Beauftragte sowie Personen, die darüber hinaus über eine entsprechende Berechtigung verfügen, auf Ersuchen des Amtsträgers Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. 2§ 147 Absatz 6 der Abgabenordnung gilt entsprechend.

(3) 1Wenn die bei der Nachschau getroffenen Feststellungen hierzu Anlass geben, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung (§ 196 der Abgabenordnung) zu einer Außenprüfung nach § 193 der Abgabenordnung übergegangen werden. 2Auf den Übergang zur Außenprüfung ist schriftlich hinzuweisen.

(4) Werden anlässlich der Nachschau Verhältnisse festgestellt, die für die Festsetzung und Erhebung anderer Steuern als der Steuern nach diesem Gesetz erheblich sein können, ist die Auswertung der Feststellungen insoweit zulässig, als ihre Kenntnis für die Besteuerung der in Absatz 1 genannten Personen oder anderer Personen von Bedeutung sein kann.


§ 59 Änderung nach Außenprüfung



1Steuerbeträge, die auf Grund einer Außenprüfung nachzuentrichten oder zu erstatten sind, sind zusammen mit der Steuer für den letzten Kalendermonat des Prüfungszeitraums festzusetzen. 2Sie sind einen Monat nach Bekanntgabe der Festsetzung fällig.


§ 60 Ermächtigung



Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu erlassen über:

1.
die nähere Bestimmung der in Abschnitt II verwendeten Begriffe,

2.
Anzeigepflichten gegenüber der zuständigen Finanzbehörde,

3.
die für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden,

4.
die Bestimmung der für die Steuerzerlegung zuständigen Finanzbehörden,

5.
die Berechnung der Steuer,

6.
die näheren Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung und

7.
die Einzelheiten der Besteuerungsverfahren einschließlich der erforderlichen Angaben und vorzulegenden Unterlagen.