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Synopse aller Änderungen des RennwLottG am 01.01.2022
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2022 durch Artikel 1 des RennwLottGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des RennwLottG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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RennwLottG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | RennwLottG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 752 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) I. Allgemeine Vorschriften für Rennwetten § 1 Totalisatorbetreiber § 2 Buchmacher § 3 Wettschein § 4 Strafrecht § 5 Ordnungswidrigkeiten § 6 Ermächtigungen § 7 Zuweisungsverfahren II. Steuern 1. Besteuerung von Rennwetten § 8 Steuergegenstand § 9 Bemessungsgrundlage § 10 Steuersatz § 11 Steuerschuldner § 12 Steuerentstehung § 13 Steueranmeldung und -entrichtung § 14 Aufzeichnungspflichten § 15 Zuständigkeit 2. Besteuerung von Sportwetten § 16 Steuergegenstand § 17 Bemessungsgrundlage § 18 Steuersatz § 19 Steuerschuldner § 20 Steuerentstehung § 21 Steueranmeldung und -entrichtung § 22 Steuerlicher Beauftragter § 23 Aufzeichnungspflichten § 24 Zerlegung § 25 Zuständigkeit 3. Besteuerung von öffentlichen Lotterien und Ausspielungen § 26 Steuergegenstand § 27 Bemessungsgrundlage § 28 Lotteriesteuerbefreiung § 29 Steuersatz § 30 Steuerschuldner § 31 Steuerentstehung § 32 Steueranmeldung und -entrichtung § 33 Aufzeichnungspflichten § 34 Zerlegung § 35 Zuständigkeit 4. Besteuerung von virtuellem Automatenspiel § 36 Steuergegenstand § 37 Bemessungsgrundlage § 38 Steuersatz § 39 Steuerschuldner § 40 Steuerentstehung § 41 Steueranmeldung und -entrichtung § 42 Steuerlicher Beauftragter § 43 Aufzeichnungspflichten § 44 Zerlegung § 45 Zuständigkeit 5. Besteuerung von Online-Poker § 46 Steuergegenstand § 47 Bemessungsgrundlage § 48 Steuersatz § 49 Steuerschuldner § 50 Steuerentstehung § 51 Steueranmeldung und -entrichtung § 52 Steuerlicher Beauftragter § 53 Aufzeichnungspflichten § 54 Zerlegung § 55 Zuständigkeit 6. Sonstige Vorschriften § 56 Informationspflichten Dritter § 57 Umrechnung fremder Währung § 58 Nachschau § 59 Änderung nach Außenprüfung § 60 Ermächtigung III. Gemeinsame Vorschriften § 61 Offenbarungs- und Verwertungsbefugnis für nichtsteuerliche Zwecke § 62 Mitteilungspflicht § 63 Bekanntmachungsermächtigungen | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 64 Übergangsvorschrift |
§ 24 Zerlegung | |
(1) Das Gesamtaufkommen der Steuer nach § 16 wird nach den Absätzen 2 und 3 zerlegt. | (1) Das Gesamtaufkommen der Steuer nach § 16 wird kalendervierteljährlich nach den Absätzen 2 und 3 zerlegt. |
(2) Die Zerlegungsanteile der einzelnen Länder am Gesamtaufkommen der Steuer nach § 16 sind nach den folgenden Zerlegungsmaßstäben zu ermitteln: 1. zu 50 Prozent entsprechend den Anteilen am im Jahr 2010 erzielten Aufkommen der Steuern nach diesem Gesetz und | |
2. zu 50 Prozent entsprechend dem Einwohneranteil der Länder; dabei sind jeweils die am 1. Mai beim Statistischen Bundesamt verfügbaren neuesten Daten des dem Zerlegungsjahr folgenden Jahres zugrunde zu legen. (3) 1 Die Zerlegung wird von der in der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz bestimmten obersten Landesfinanzbehörde durchgeführt. 2 Dabei sind Abschlagszahlungen unter Berücksichtigung des jeweiligen Vorjahresergebnisses festzusetzen, die am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember des Jahres zu leisten sind. 3 Bis zur Festsetzung der Zerlegungsanteile für das Vorjahr sind die Abschlagszahlungen vorläufig in bisheriger Höhe zu entrichten. | 2. zu 50 Prozent entsprechend dem Einwohneranteil der Länder, wobei jeweils die zum Ende des Monats, der dem betreffenden Kalendervierteljahr folgt, beim Statistischen Bundesamt verfügbaren neuesten Daten zu Grunde zu legen sind. (3) 1 Die Zerlegung wird von der in der Durchführungsverordnung zum Rennwett- und Lotteriegesetz bestimmten obersten Landesfinanzbehörde durchgeführt. 2 Dabei sind vorläufige Abschlagszahlungen unter Berücksichtigung der endgültigen Abrechnung des jeweiligen vorangegangenen Kalendervierteljahres festzusetzen. 3 Mit den vorläufigen Abschlagszahlungen für ein Kalendervierteljahr sind die Zerlegungsanteile für das jeweilige vorangegangene Kalendervierteljahr endgültig abzurechnen. 4 Die Zahlungen sind am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember zu leisten. |
§ 34 Zerlegung | |
(1) 1 Das Aufkommen der Steuer nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird zerlegt. 2 Die Zerlegungsanteile der einzelnen Länder sind nach den folgenden Zerlegungsmaßstäben zu ermitteln: | (1) 1 Das Aufkommen der Steuer nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird kalendervierteljährlich zerlegt. 2 Die Zerlegungsanteile der einzelnen Länder sind nach den folgenden Zerlegungsmaßstäben zu ermitteln: |
1. zu 50 Prozent entsprechend den Anteilen am im Jahr 2010 erzielten Aufkommen der Steuern nach diesem Gesetz, | |
2. zu 50 Prozent entsprechend dem Einwohneranteil der Länder; dabei sind jeweils die am 1. Mai beim Statistischen Bundesamt verfügbaren neuesten Daten des dem Zerlegungsjahr folgenden Jahres zugrunde zu legen. (2) 1 Die Zerlegung wird von der in der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz bestimmten obersten Landesfinanzbehörde durchgeführt. 2 Dabei sind Abschlagszahlungen unter Berücksichtigung des jeweiligen Vorjahresergebnisses festzusetzen, die am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember des Jahres zu leisten sind. 3 Bis zur Festsetzung der Zerlegungsanteile für das Vorjahr sind die Abschlagszahlungen vorläufig in bisheriger Höhe zu entrichten. | 2. zu 50 Prozent entsprechend dem Einwohneranteil der Länder, wobei jeweils die zum Ende des Monats, der dem betreffenden Kalendervierteljahr folgt, beim Statistischen Bundesamt verfügbaren neuesten Daten zu Grunde zu legen sind. (2) 1 Die Zerlegung wird von der in der Durchführungsverordnung zum Rennwett- und Lotteriegesetz bestimmten obersten Landesfinanzbehörde durchgeführt. 2 Dabei sind vorläufige Abschlagszahlungen unter Berücksichtigung der endgültigen Abrechnung des jeweiligen vorangegangenen Kalendervierteljahres festzusetzen. 3 Mit den vorläufigen Abschlagszahlungen für ein Kalendervierteljahr sind die Zerlegungsanteile für das jeweilige vorangegangene Kalendervierteljahr endgültig abzurechnen. 4 Die Zahlungen sind am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember zu leisten. |
§ 44 Zerlegung | |
(1) Das Gesamtaufkommen der Steuer nach § 36 wird nach den Absätzen 2 und 3 zerlegt. | (1) Das Gesamtaufkommen der Steuer nach § 36 wird kalendervierteljährlich nach den Absätzen 2 und 3 zerlegt. |
(2) Die Zerlegungsanteile der einzelnen Länder am Gesamtaufkommen der Steuer nach § 36 sind nach den folgenden Zerlegungsmaßstäben zu ermitteln: 1. zu 50 Prozent entsprechend den Anteilen am im Jahr 2010 erzielten Aufkommen der Steuern nach diesem Gesetz, | |
2. zu 50 Prozent entsprechend dem Einwohneranteil der Länder; dabei sind jeweils die am 1. Mai beim Statistischen Bundesamt verfügbaren neuesten Daten des dem Zerlegungsjahr folgenden Jahres zugrunde zu legen. (3) 1 Die Zerlegung wird von der in der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz bestimmten obersten Landesfinanzbehörde durchgeführt. 2 Dabei sind Abschlagszahlungen unter Berücksichtigung des jeweiligen Vorjahresergebnisses festzusetzen, die am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember des Jahres zu leisten sind. 3 Bis zur Festsetzung der Zerlegungsanteile für das Vorjahr sind die Abschlagszahlungen vorläufig in bisheriger Höhe zu entrichten. | 2. zu 50 Prozent entsprechend dem Einwohneranteil der Länder, wobei jeweils die zum Ende des Monats, der dem betreffenden Kalendervierteljahr folgt, beim Statistischen Bundesamt verfügbaren neuesten Daten zu Grunde zu legen sind. (3) 1 Die Zerlegung wird von der in der Durchführungsverordnung zum Rennwett- und Lotteriegesetz bestimmten obersten Landesfinanzbehörde durchgeführt. 2 Dabei sind vorläufige Abschlagszahlungen unter Berücksichtigung der endgültigen Abrechnung des jeweiligen vorangegangenen Kalendervierteljahres festzusetzen. 3 Mit den vorläufigen Abschlagszahlungen für ein Kalendervierteljahr sind die Zerlegungsanteile für das jeweilige vorangegangene Kalendervierteljahr endgültig abzurechnen. 4 Die Zahlungen sind am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember zu leisten. |
§ 54 Zerlegung | |
(1) Das Gesamtaufkommen der Steuer nach § 46 wird nach den Absätzen 2 und 3 zerlegt. | (1) Das Gesamtaufkommen der Steuer nach § 46 wird kalendervierteljährlich nach den Absätzen 2 und 3 zerlegt. |
(2) Die Zerlegungsanteile der einzelnen Länder am Gesamtaufkommen der Steuer nach § 46 sind nach den folgenden Zerlegungsmaßstäben zu ermitteln: 1. zu 50 Prozent entsprechend den Anteilen am im Jahr 2010 erzielten Aufkommen der Steuern nach diesem Gesetz, | |
2. zu 50 Prozent entsprechend dem Einwohneranteil der Länder; dabei sind jeweils die am 1. Mai beim Statistischen Bundesamt verfügbaren neuesten Daten des dem Zerlegungsjahr folgenden Jahres zugrunde zu legen. (3) 1 Die Zerlegung wird von der in der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz bestimmten obersten Landesfinanzbehörde durchgeführt. 2 Dabei sind Abschlagszahlungen unter Berücksichtigung des jeweiligen Vorjahresergebnisses festzusetzen, die am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember des Jahres zu leisten sind. 3 Bis zur Festsetzung der Zerlegungsanteile für das Vorjahr sind die Abschlagszahlungen vorläufig in bisheriger Höhe zu entrichten. | 2. zu 50 Prozent entsprechend dem Einwohneranteil der Länder, wobei jeweils die zum Ende des Monats, der dem betreffenden Kalendervierteljahr folgt, beim Statistischen Bundesamt verfügbaren neuesten Daten zu Grunde zu legen sind. (3) 1 Die Zerlegung wird von der in der Durchführungsverordnung zum Rennwett- und Lotteriegesetz bestimmten obersten Landesfinanzbehörde durchgeführt. 2 Dabei sind vorläufige Abschlagszahlungen unter Berücksichtigung der endgültigen Abrechnung des jeweiligen vorangegangenen Kalendervierteljahres festzusetzen. 3 Mit den vorläufigen Abschlagszahlungen für ein Kalendervierteljahr sind die Zerlegungsanteile für das jeweilige vorangegangene Kalendervierteljahr endgültig abzurechnen. 4 Die Zahlungen sind am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember zu leisten. |
§ 64 (neu) | § 64 Übergangsvorschrift |
Für die Abrechnung und den Vollzug der Zerlegung des Aufkommens der Steuern nach § 16, § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, §§ 36 und 46 vor dem 1. Januar 2022 und die vorläufigen Abschlagszahlungen am 15. März 2022 finden die §§ 24, 34, 44 und 54 in der am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. |
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