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Änderung Artikel 5 Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften vom 10.07.2021
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Artikel 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.07.2021 geltenden Fassung | Artikel 5 n.F. (neue Fassung) in der am 10.07.2021 geltenden Fassung durch B. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3141 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 5 Inkrafttreten | |
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Juli 2021 in Kraft. | |
(Text alte Fassung) (2) In Artikel 1 tritt § 22 des Reisesicherungsfondsgesetzes vorbehaltlich der hierzu erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission am 1. Juli 2021 in Kraft, ansonsten an dem Tag, nach dem die Europäische Kommission die beihilferechtliche Genehmigung erteilt oder mitteilt, dass eine solche Genehmigung nicht erforderlich ist. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. | (Text neue Fassung) (2) In Artikel 1 tritt § 22 des Reisesicherungsfondsgesetzes vorbehaltlich der hierzu erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission am 1. Juli 2021 in Kraft, ansonsten an dem Tag, nach dem die Europäische Kommission die beihilferechtliche Genehmigung erteilt oder mitteilt, dass eine solche Genehmigung nicht erforderlich ist. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. *) --- *) Anm. d. Red.: siehe Bekanntmachung vom 22. Juli 2021 (BGBl. I S. 3141) |
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