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Synopse aller Änderungen des SchnellLG am 29.12.2023
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. Dezember 2023 durch Artikel 12 des VGenVBG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SchnellLG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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SchnellLG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2023 geltenden Fassung | SchnellLG n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Anwendungsbereich | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 1a Besondere Bedeutung der Errichtung und des Betriebs von Schnellladeinfrastruktur |
§ 2 Begriffsbestimmungen § 3 Aufgaben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur § 4 Auswahl und Beauftragung von Auftragnehmern § 5 Nebenbetriebe an Bundesautobahnen § 6 Bestandsinfrastrukturanbieter § 7 Verordnungsermächtigung § 8 Beleihung § 9 Berichterstattung § 10 Inkrafttreten Schlussformel | |
§ 1a (neu) | § 1a Besondere Bedeutung der Errichtung und des Betriebs von Schnellladeinfrastruktur |
1 Die Errichtung und der Betrieb von Schnellladepunkten und Schnellladestandorten an Bundesfernstraßen liegt im überragenden öffentlichen Interesse, solange und soweit eine bedarfsdeckende Ausstattung noch nicht erreicht ist. 2 Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr gibt den Zeitpunkt, zu dem die bedarfsdeckende Ausstattung mit Schnellladepunkten und Schnellladestandorten erreicht ist, im Bundesanzeiger bekannt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14776/v306837-2023-12-29.htm