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Synopse aller Änderungen des SchnellLG am 29.12.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. Dezember 2023 durch Artikel 12 des VGenVBG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SchnellLG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

SchnellLG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2023 geltenden Fassung
SchnellLG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 1a Besondere Bedeutung der Errichtung und des Betriebs von Schnellladeinfrastruktur
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Aufgaben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
§ 4 Auswahl und Beauftragung von Auftragnehmern
§ 5 Nebenbetriebe an Bundesautobahnen
§ 6 Bestandsinfrastrukturanbieter
§ 7 Verordnungsermächtigung
§ 8 Beleihung
§ 9 Berichterstattung
§ 10 Inkrafttreten
Schlussformel
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 1a (neu)




§ 1a Besondere Bedeutung der Errichtung und des Betriebs von Schnellladeinfrastruktur


vorherige Änderung

 


1 Die Errichtung und der Betrieb von Schnellladepunkten und Schnellladestandorten an Bundesfernstraßen liegt im überragenden öffentlichen Interesse, solange und soweit eine bedarfsdeckende Ausstattung noch nicht erreicht ist. 2 Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr gibt den Zeitpunkt, zu dem die bedarfsdeckende Ausstattung mit Schnellladepunkten und Schnellladestandorten erreicht ist, im Bundesanzeiger bekannt.