Die Versorgung der von §
1 erfassten Berufssoldaten und der Berufssoldaten, deren Dienstverhältnis nach §
45a des
Soldatengesetzes in das eines Soldaten auf Zeit umgewandelt worden ist, sowie ihrer Hinterbliebenen bestimmt sich nach dem
Soldatenversorgungsgesetz nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
(2) Im Falle des
§ 1 erhöht sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit um die Zeit von der Versetzung in den Ruhestand an bis zum Ablauf des Monats, von dem an der Berufssoldat ohne diese Regelung frühestens in den Ruhestand hätte versetzt werden können. Unterliegt der Berufssoldat im Falle des
§ 1 nur der allgemeinen Altersgrenze des
§ 44 Abs. 1 des Soldatengesetzes, erhöht sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit um die Zeit von der Versetzung in den Ruhestand an bis zum Ablauf des Monats, in dem er wegen Erreichens der allgemeinen Altersgrenze ohne die Regelung des
§ 1 in den Ruhestand getreten wäre. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit diese Zeiten bereits nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Sie gelten auch nicht, soweit diese Zeiten bei Verbleiben im Dienst wegen Beurlaubung, des Ruhens der Rechte und Pflichten oder aus sonstigen Gründen nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden wären.
(6) Wird das Ruhegehalt mindestens aus der Besoldungsgruppe A 16 berechnet, vermindert es sich um 1 vom Hundert für jedes Jahr, um das der Berufssoldat vor Erreichen der für ihn geltenden besonderen oder allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand tritt;
§ 40 Absatz 1 Satz 2 und 4 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt entsprechend. Die Kürzung nach Satz 1 darf 5 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, aus denen sich das Ruhegehalt berechnet, nicht übersteigen.
(8)
§ 68 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand nach
§ 1 als Versetzung in den Ruhestand wegen Überschreitens einer festgesetzten besonderen Altersgrenze gilt.
Im Falle der Umwandlung eines Dienstverhältnisses im Sinne des
§ 45a des Soldatengesetzes bis zum 31. Dezember 2008 ist
§ 19 des Soldatenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Übergangsbeihilfe für jedes weitere vollendete Jahr der Wehrdienstzeit von mehr als zwölf Jahren um ein Zwölftel, höchstens jedoch um acht Zwölftel der nach
§ 19 Absatz 2 Nummer 5 und Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes zustehenden Übergangsbeihilfe zu erhöhen ist.