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Artikel 12 - Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts (SVReformG k.a.Abk.)
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90
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Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90
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Artikel 12 Änderung des Personalanpassungsgesetzes
Artikel 12 ändert mWv. 1. Januar 2025 PersAnpassG offen
Das Personalanpassungsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013, 4019), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2807) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „§ 15 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 27 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 werden die Wörter „§ 26 Abs. 2 und 3 sowie § 94b des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 40 Absatz 2 und 3 sowie § 115 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.
- c)
- In Absatz 4 werden die Wörter „§ 17 Abs. 2 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 29 Absatz 2 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.
- d)
- In Absatz 5 werden die Wörter „§ 18 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 30 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.
- e)
- In Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter „§ 26 Abs. 1 Satz 2 und 4 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 40 Absatz 1 Satz 2 und 4 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.
- f)
- In Absatz 7 erster Halbsatz werden die Wörter „§ 38 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 53 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.
- g)
- In Absatz 8 werden die Wörter „§ 53 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 68 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.
- 2.
- In § 4 werden die Wörter „§ 12 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 19 des Soldatenversorgungsgesetzes" und die Wörter „§ 12 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 19 Absatz 2 Nummer 5 und Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.
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