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§ 2 - Verordnung über die Feststellung und Deckung des Arbeitskräftebedarfs nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz (ArbSV)

V. v. 30.05.1989 BGBl. I S. 1071; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 418
Geltung ab 16.06.1989; FNA: 800-18-2 Arbeitsvertragsrecht
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§ 2 Zuständige Agentur für Arbeit



Für die Entgegennahme der Bedarfsanmeldung und der Veränderungsanzeigen ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk die Beschäftigungsdienststelle oder der Beschäftigungsbetrieb liegt.

 
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