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§ 3 - Verordnung über die Feststellung und Deckung des Arbeitskräftebedarfs nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz (ArbSV)
V. v. 30.05.1989 BGBl. I S. 1071; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 19.11.2004 BGBl. I S. 2902
Geltung ab 16.06.1989; FNA: 800-18-2 Arbeitsvertragsrecht
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Geltung ab 16.06.1989; FNA: 800-18-2 Arbeitsvertragsrecht
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§ 3 Erfassung des Bedarfs
(1) Die zuständige Agentur für Arbeit hat bei der Erfassung des Bedarfs insbesondere festzustellen
- 1.
- Name oder Bezeichnung und Anschrift des Arbeitgebers und der zur Einstellung von Arbeitnehmern berechtigten Stelle,
- 2.
- Name oder Bezeichnung und Anschrift der vorgesehenen Beschäftigungsstelle,
- 3.
- Zahl und, soweit erforderlich, Geschlecht der angeforderten Arbeitnehmer,
- 4.
- Art der vorgesehenen Beschäftigung,
- 5.
- die für die Beschäftigung erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 6.
- die für das Arbeitsverhältnis wesentlichen Bedingungen,
- 7.
- Ort des Arbeitsantritts.
(2) Liegen die Voraussetzungen für die Sicherstellung von Arbeitsleistungen vor (§ 3 des Gesetzes), so hat die Agentur für Arbeit außerdem den Zeitpunkt des Arbeitsantritts und die voraussichtliche Dauer der Beschäftigung festzustellen.
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